Kein Ausfuhr-Stopp für Kernbrennstoffe zu Atomkraftwerk Doel

Die Klage einer natürlichen Person gegen die genehmigte Ausfuhr von 52 unbestrahlten Uranoxid-Brennelementen zum Atomkraftwerk im belgischen Doel entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entschieden und damit der Beschwerde eines in Deutschland ansässigen Exportunternehmens stattgegeben. Wäre der Klage aufschiebende Wirkung beizumessen gewesen, hätte das Unternehmen die Kernbrennstoffe zunächst nicht nach Belgien ausführen dürfen.

Über Klage gegen Ausfuhr noch nicht entschieden

Gegen den Genehmigungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 18.03.2020 hatte eine in Aachen lebende natürliche Person nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens am 11.08.2020 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Über die Klage ist bislang nicht entschieden worden.

VG lehnte Eilantrag ab

Nachdem das mit der Fertigung und dem Export von Brennelementen befasste Unternehmen sich zunächst an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gewandt und um Feststellung gebeten hatte, dass die Klage gegen den Bescheid vom 18.03.2020 keine aufschiebende Wirkung entfaltet, dieser Antrag aber nicht beschieden worden war, hat es am 23.09.2020 per Eilantrag beim VG Frankfurt am Main die Feststellung begehrt, dass die Klage gegen den Bescheid vom 18.03.2020 keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Das VG lehnte den Eilantrag ab.

VGH gewährt Rechtsschutz

Auf die Beschwerde des Exporteurs hat der VGH Kassel den VG-Beschluss abgeändert und dem Antrag des Unternehmens auf Feststellung, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet, stattgegeben. Denn § 3 Abs. 3 Nr. 2 AtG, auf den sich der Kläger vor dem VG berufen hat, biete keinen Schutz zu seinen Gunsten, stellten die VGH-Richter klar.

VGH Kassel, Beschluss vom 08.12.2020 - 6 B 2637/20

Redaktion beck-aktuell, 9. Dezember 2020.

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