Kein Anspruch auf Impfzertifikat bei Impfung mit "Sputnik V"
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Die Zweimal-Impfung mit dem Vakzin "Sputnik V" begründet keinen Anspruch auf Ausstellung eines inländischen Nachweises hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Hessen in Kassel entschieden und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Kassel in zweiter Instanz bestätigt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausstellung deutschen Impfzertifikats geltend gemacht

Der Antragsteller war am 10.05.2021 in Moskau mit dem Vakzin "Sputnik V" und am 19.07.2021 in San Marino mit demselben Vakzin geimpft worden. Vom Gesundheitsamt des Landkreises Fulda begehrte er die Ausstellung eines deutschen Impfzertifikats. Der Landkreis lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Impfstoff "Sputnik V" gehöre nicht zu den vom Paul-Ehrlich-Institut aufgelisteten Impfstoffen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt – allerdings erfolglos.

Voraussetzung der Zulassung in Deutschland nicht erfüllt

Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Impfnachweises im Sinn des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht, so der VGH. Nach dieser Vorschrift sei ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form auszustellen, wenn die zugrunde liegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet genannten Impfstoffen erfolgt ist. Der russische Impfstoff "Sputnik V" sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen.

Keine EU-Bestimmungen verletzt

Auch europarechtliche Bestimmungen geböten die Ausstellung eines inländischen Nachweises nicht, heißt es in dem Beschluss des VGH weiter. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/953, der die Ausstellung eines Impfzertifikats für einen in einem Drittland verabreichten Impfstoff grundsätzlich ermöglicht, regele in seinem Satz 2, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sei, ein Impfzertifikat für einen COVID-19-Impfstoff auszustellen, der nicht zur Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen sei. Die Versagung der Ausstellung eines Impfzertifikats begründe auch keinen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit. Denn die EU-Mitgliedstaaten könnten auf der Grundlage des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Maßnahmen zur Beschränkung des freien Personenverkehrs ergreifen.

VGH Kassel, Beschluss vom 27.09.2021 - 8 B 1885/21

Redaktion beck-aktuell, 4. Oktober 2021.