Islamischer Religionsunterricht muss in Hessen fortgeführt werden

Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bestätigt, wonach der bekenntnisorientierte islamische Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in Hessen in Kooperation mit DITIB fortgesetzt werden muss. Die Aussetzung des Unterrichts wegen Zweifeln am Kooperationspartner sei rechtswidrig gewesen, da der Einrichtungsbescheid mangels Aufhebung fortwirke.

Aussetzung wegen Zweifeln an Kooperationspartner DITIB

Unter anderem mit einer Pressemitteilung vom 28.04.2020 erklärte das Hessische Kultusministerium, dass der in Kooperation mit DITIB an staatlichen Schulen in Hessen zu erteilende bekenntnisorientierte islamische Religionsunterricht zum Ende des laufenden Schuljahres 2019/2020 vollständig ausgesetzt werde. Es verwies zur Begründung auf die zwischenzeitlich aufgekommenen Zweifel an der grundsätzlichen Eignung des Vereins als Kooperationspartner für den bekenntnisgebundenen Religionsunterricht, die insbesondere seine hinreichende Unabhängigkeit von der Religionsbehörde des türkischen Staates beträfen. Die hiergegen im November 2020 erhobene Klage des Vereins hatte in erster Instanz Erfolg. Das VG verurteilte das Land Hessen, nach Maßgabe des Einrichtungsbescheides vom 17.12.2012 in Kooperation mit DITIB den Unterricht zu erteilen.

VGH: Aussetzung rechtswidrig – Einrichtungsbescheid wirkt mangels Aufhebung fort

Der VGH hat das VG-Urteil nunmehr bestätigt. Der Anspruch des Vereins auf Erteilung bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in Hessen folge unmittelbar aus dem Einrichtungsbescheid vom 17.12.2012. Dieser begründe als rechtsgestaltender Verwaltungsakt unmittelbar und rechtsverbindlich ein auf Dauer angelegtes Kooperationsverhältnis mit dem Verein und gewähre ihm einen Anspruch auf aktive Kooperation. Das Land Hessen sei nicht befugt gewesen, den seit dem Schuljahr 2013/2014 eingerichteten islamischen Religionsunterricht landesweit einzustellen. Der Einrichtungsbescheid vom 17.12.2012 entfalte weiterhin Bindungswirkung, denn er sei nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben worden und habe sich auch nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt. Einer nunmehr vom Land Hessen als verfassungswidrig erachteten Fortsetzung des eingerichteten Religionsunterrichts könne es allein durch eine Aufhebung des Einrichtungsbescheids nach den gesetzlichen Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten begegnen. Der Bescheid enthalte schließlich keine Regelungen, die das Land Hessen berechtigten, seine Vollziehung auszusetzen und den Unterricht landesweit einzustellen.

VGH Kassel, Beschluss vom 31.05.2022 - 7 A 1802/21.Z

Redaktion beck-aktuell, 3. Juni 2022.