Ein Eritreer reiste 2018 nach Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte ihm gegenüber ein Abschiebungsverbot fest. Der Mann begehrte subsidiären Schutz mit dem Argument, ihm drohe die Einberufung in den eritreischen Nationaldienst, falls er in sein Heimatland zurückkehre.
Seine Klage war in erster und zweiter Instanz erfolglos. Das OVG Kassel sieht zwar grundsätzlich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Einberufung in den Nationaldienst für zurückkehrende eritreische Staatsangehörige. Auch drohe jedenfalls im militärischen Teil des Nationaldienstes eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Vorliegend könne sich der Eritreer aber einer solchen Einberufung dadurch entziehen, dass er den sogenannten Diaspora-Status erlangt.
Der Diaspora-Status wird von der eritreischen Regierung an Eritreer und Eritreerinnen ausgegeben, die im Ausland leben und Eritrea besuchen möchten. Der Status soll Reisen nach und aus Eritrea vereinfachen und garantieren, dass Inhaber und Inhaberinnen nicht in den Militärdienst einbezogen werden.
Aus Sicht des OVG erfüllt der Mann vorliegend die Voraussetzungen, um in den Genuss dieses Status′ zu gelangen. Insbesondere könne er die zu zahlende Aufbausteuer entrichten. Auch die Abgabe einer Reueerklärung sei ihm zumutbar (Urteil vom 29.10.2025 – 2 A 1578/25.A). Das OVG hat die Revision zum BVerwG zugelassen.


