VGH Kassel: Galeria Karstadt Kaufhof unterliegt mit Eilantrag gegen 800-qm-Grenze für Ladenöffnungen

Die vorübergehende Untersagung der Öffnung von Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche über 800 Quadratmetern wird nicht außer Vollzug gesetzt. Einen entsprechenden Eilantrag der Galeria Karstadt Kaufhof GmbH hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.04.2020 abgelehnt (Az.: 8 B 1039/20.N).

Kaufhauskette geht gegen Corona-Verordnung vor

Die Antragstellerin, die Firma Galeria Karstadt Kaufhof GmbH, begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrollverfahren, indem sie sich direkt gegen die 4. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus der hessischen Landesregierung wendete, konkret gegen die 800-Quadratmeter-Verkaufsflächen-Regelung. Sie betreibt nach eigenen Angaben in Hessen 25 Warenhäuser. Das Sortiment umfasst neben den allgemein üblichen Konsumgütern auch Lebensmittel sowie Hygiene- und Drogerieartikel des täglichen Bedarfs. Alle Häuser verfügen über eine Verkaufsfläche von deutlich mehr als 800 qm.

VGH weist Eilantrag ab

Die Antragstellerin verfolgt das Ziel, ihre Warenhäuser ohne flächenmäßige Beschränkung öffnen zu dürfen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die ihr durch die Schließung bereits entstandenen und auch bei nur teilweiser Öffnung der Verkaufsflächen noch entstehenden Umsatzeinbußen. Der Achte Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat den Eilantrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angegriffene Regelung erweise sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig, noch sei bei der vom Senat anzustellenden Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung geboten.

Eingriff in Berufsausübungsfreiheit verhältnismäßig

Die mit der Verordnung vorgenommene Beschränkung der Verkaufsfläche des Einzelhandels auf höchstens 800 qm beinhalte für alle größeren Einzelhandelsgeschäfte einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch das Grundgesetz gewährleistete Berufsausübungsfreiheit, stellte der VGH zunächst fest. Dieser sei jedoch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Die Regelung erscheine bei der im Eilverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung auch angemessen, das heißt verhältnismäßig im engeren Sinne.

Gesundheitsschutz hat Vorrang

Zwar sei es der Antragstellerin und mit ihr einer Vielzahl größerer Warenhäuser bis zum 03.05.2020 unmöglich, ihre Geschäftsräume vollständig zu öffnen und damit ihrer beruflichen Betätigung im bisherigen Umfang nachzugehen. Auf der anderen Seite rechtfertige der Gesundheitsschutz, insbesondere das Ziel der Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Corona-Viruserkrankung in der gegenwärtigen Situation einschneidende Maßnahmen, wie sie das Land Hessen vorliegend getroffen habe.

Im Einklang mit Art. 3 GG

Die angegriffene Regelung stehe ferner auch mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Einklang, so das Gericht weiter. Danach erscheine es seuchenrechtlich geboten und damit sachlich gerechtfertigt, großen Warenhäusern – ebenso wie dem sonstigen Einzelhandel – nur die Öffnung einer Verkaufsfläche von höchstens 800 qm zu gestatten. Sie dürfen damit zwar – anders als kleinere Einzelhandelsgeschäfte – nur einen Teil ihres Geschäftes öffnen. Die zur Öffnung freigegebene Fläche sei aber bei Warenhäusern und sonstigen Geschäften des Einzelhandels nach ihrer Fläche (800 qm) gleich.

Warenhäuser anders zu behandeln

Die aus der grundsätzlich größeren Grundfläche von Warenhäusern folgende Differenzierung erscheine gerechtfertigt, da von den großen Warenhäusern in den Innenstädten eine deutlich größere Anziehungskraft als von kleineren ausgehen dürfte und dadurch mehr Menschen in die Innenstädte gelockt werden könnten.

VGH Kassel, Beschluss vom 28.04.2020 - 8 B 1039/20.N

Redaktion beck-aktuell, 30. April 2020.