Forsa darf "Sonntagsfrage" auch Briefwählern stellen

Im Eilverfahren um die "Sonntagsfrage" mit dem Meinungsforschungsinstitut Forsa ist Bundeswahlleiter Georg Thiel gescheitert: Forsa darf vor dem Tag der Bundestagswahl Umfragen veröffentlichen, in die auch die Angaben von Briefwählerinnen und Briefwählern über ihre bereits getroffenen Wahlentscheidungen einfließen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel entschieden und die Beschwerde Thiels zurückgewiesen.

Bundeswahlleiter drohte Bußgeld an

Umfrageinstitute fragen regelmäßig zufällig ausgesuchte Bürger: "Wenn am Sonntag Bundestagswahl wäre, wen würden sie wählen?". Forsa fragt dabei auch, ob jemand schon per Brief gewählt hat und wenn ja, wen. Das Stimmverhalten der Briefwähler fließt in die Umfrageergebnisse ein, wird aber nicht getrennt ausgewiesen. Der Bundeswahlleiter hatte Forsa und andere Meinungsforschungsinstitute unter Androhung eines Bußgelds von 50.000 Euro gebeten, keine Umfragen zu veröffentlichen, in die die Antworten von Briefwählern einfließen. Das verstoße gegen § 32 BWahlG, wonach die Veröffentlichung von Wahlumfragen nach Stimmabgabe der Befragten vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig ist. Das Verwaltungsgericht entschied per Eilbeschluss zu Gunsten von Forsa. Ein Veröffentlichungsverbot beeinträchtige die Freiheit der Berichterstattung. Die Veröffentlichung von Wählerumfragen gehöre zum politischen und demokratischen Prozess. Dagegen legte Thiel Beschwerde ein.

VGH: Briefwahl von Verbot nicht erfasst

Der VGH hat die Entscheidung des VG bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen. Die Briefwahl falle nach dem eindeutigen Wortlaut und der Gesetzessystematik nicht unter das in § 32 Abs. 2 BWahlG normierte Verbot der Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen “nach der Stimmabgabe“ vor Ablauf der “Wahlzeit“. Das Bundeswahlgesetz differenziere an verschiedenen Stellen zwischen einer “Stimmabgabe“ am Wahltag im Wahlraum einerseits und der Briefwahl andererseits. Zudem knüpfe das Verbot mit dem Begriff der “Wahlzeit“ an die Möglichkeit der Stimmabgabe in den Wahllokalen zwischen 8:00 und 18:00 Uhr an. Eine über den Wortlaut des § 32 Abs. 2 BWahlG hinausgehende extensive Auslegung einer Verbotsnorm komme nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe für eine zeitliche Ausdehnung des Veröffentlichungsverbotes bislang keinen Handlungs- oder Regelungsbedarf gesehen.

VGH Kassel, Beschluss vom 22.09.2021 - 8 B 1929/21

Redaktion beck-aktuell, 23. September 2021.