Antragsteller beklagt unzumutbare Einschränkungen in Berufs- und Privatleben
Der Antragsteller wandte sich insbesondere gegen die Regelungen in den §§ 18, 20 und 22 CoSchuV, die vorerst bis zum 13.01.2022 gültig sind. Er hat zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, durch die angegriffenen Regelungen erfahre er unzumutbare Einschränkungen in seinem Berufs- und Privatleben. Insbesondere wirkten sich die Regelungen in Bezug auf die Innengastronomie geschäftsschädigend aus, da es im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer einer Unternehmensberatung regelmäßig vorkomme, dass er mit potentiellen Kunden, Bestandskunden und Mitarbeitern geschäftliche Essen vornehme. Die angegriffenen Regelungen seien unverhältnismäßig und verstießen somit gegen verschiedene Grundrechte.
Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung
Der VGH hat den Antrag jetzt abgelehnt. Die angegriffenen Regelungen verletzten den Antragsteller nicht in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Insbesondere verstießen die Zugangsverbote nicht offensichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie dienten der Brechung der Infektionsdynamik, der Verringerung des Ansteckungsrisikos und dem Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung. Es sei nicht ersichtlich, dass eine sogenannte 3G- oder 3G-Plus-Regelung ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des vom Verordnungsgeber verfolgten Zwecks sei. Mit Blick auf die Einschätzung der aktuellen epidemiologischen Entwicklung durch das Robert-Koch-Institut habe der Verordnungsgeber davon ausgehen dürfen, dass den durch die Zugangsverbote bewirkten Grundrechtseingriffen mit dem Interesse an einem wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit und an der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüberstünden, zu deren Wahrung dringlicher Handlungsbedarf bestehe.
Immunisierte Personen tragen weniger zum Infektionsgeschehen bei
Die streitgegenständlichen Vorschriften ließen sich ferner mit dem Allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG vereinbaren. Zum einen würden immunisierte Personen bei der derzeit noch dominierenden Delta-Variante weniger zum Infektionsgeschehen beitragen. Zum anderen seien nicht immunisierte Personen, wenn sie sich mit SARS-CoV-2 infizierten, stärker gefährdet, so schwer zu erkranken, dass sie intensivmedizinisch behandelt werden müssten. Sie trügen somit in stärkerem Maße dazu bei, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems drohe.