Bestimmungen zur Lebensmittelhygiene nicht eingehalten
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der VGH im Wesentlichen aus, die von der Firma Wilke geltend gemachten Gründe enthielten keine Anhaltspunkte, welche die Richtigkeit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel ziehen könnten. Die Firma halte in ihrem Betrieb, der nach seinem aktuellen baulichen und hygienischen Zustand ideale Bedingungen für eine persistierende Ansiedlung, Vermehrung und Verbreitung von Listerien biete, die verbindlichen Anforderungen an eine Lebensmittel-Betriebsstätte nach den rechtlichen Bestimmungen zur Lebensmittelhygiene nicht ein.
Unbefristete Betriebsschließung nicht zu beanstanden
Darüber hinaus sei ungeklärt, ob mit Blick auf die festgestellten Missstände und den baulichen und hygienischen Zustand gewährleistet werden könne, dass die Verarbeitung einschließlich der Erhitzung der Konserven und Stückwaren stets mit der dafür notwendigen Sorgfalt und dem dafür erforderlichen technischen Standard erfolgt. Im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei es deshalb nicht zu beanstanden, dass der Landkreis Waldeck-Frankenberg eine unbefristete Betriebsschließung angeordnet habe. Denn bis zu einer abschließenden Aufklärung – deren Zeitpunkt ungewiss sei – dürfe der Betrieb nicht fortgesetzt werden. Sodann bestünde – worauf das VG zu Recht hingewiesen habe – die Möglichkeit einer klarstellenden Ergänzung durch den Landkreis. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.