Beihilfe für künstliche Befruchtung abgelehnt
Die Klägerin, eine Beamtin des Landes Hessen, beantragte beim Regierungspräsidium Kassel Beihilfe für eine künstliche Befruchtung. Das Regierungspräsidium Kassel lehnte die Gewährung von Beihilfe ab. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass nach einer Verwaltungsvorschrift zur Hessischen Beihilfeverordnung für Beamte Beihilfe für eine künstliche Befruchtung nur bei Verheirateten gewährt werden könne. Dagegen gerichtete Rechtsbehelfe der Klägerin einschließlich einer Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main blieben ohne Erfolg. Anschließend legte die Klägerin Berufung ein.
VGH: Organisch bedingte Unfruchtbarkeit ist Krankheit
Der VGH hat der Klägerin im Wesentlichen Recht gegeben. Er führte aus, dass die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts sei. Dies gelte unabhängig davon, ob die betroffene Beamtin unverheiratet sei. Denn das Vorliegen einer Krankheit hänge nicht von den individuellen sozialen Lebensumständen ab.
Ausschluss durch Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend
Im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung, die Leistungen für medizinische Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf verheiratete Versicherte begrenze, fehle in der Hessischen Beihilfeverordnung eine Beschränkung der entsprechenden Beihilfe auf verheiratete Beamte, so der VGH weiter. Die Beschränkung der Beihilfe auf Verheiratete in einer Verwaltungsvorschrift, die keine Gesetzesqualität habe, reiche für einen Ausschluss nicht verheirateter Beamter von der Beihilfe für eine künstliche Befruchtung nicht aus.