Ein Grundstückseigentümer muss vorerst mit seiner Familie aus einem Zirkuswagen auf seinem Grundstück in einer Kasseler Wagensiedlung ausziehen. Weil für den Wagen die nötige Baugenehmigung fehlte, hatte ihm die zuständige Behörde untersagt, ihn zu bewohnen. Das bekräftigte nun der 4. Senat des Hessischen VGH (Beschluss vom 05.08.2025 – 4 B 1315/25).
Im Januar 2024 war in einem als WC umgebauten Bauwagen eine Person leblos in einer Badewanne gefunden worden. Sie war nach einer Kohlenmonoxidvergiftung gestorben, möglicherweise ein Ergebnis unsachgemäßer Installation der Abgasanlage. Der Wagen stand auf einem Grundstück, dessen Eigentümer nun seit mehr als drei Jahren gegen die Stadt Kassel um eine Baugenehmigung für die dort abgestellten Bau- und Zirkuswagen kämpft. Mit seiner Familie bewohnt er selbst einen dieser Wagen, auch vermietete er Wagenstellplätze an andere.
(Zu) Lange ohne Genehmigung
Im Mai 2022 wurde ihm die Baugenehmigung – die eine Nutzung zu Wohnzwecken erlauben sollte – versagt. Er erhob Klage, die jedenfalls zur Zeit der Entscheidung des VGH vor dem VG Kassel noch anhängig war. Unter anderem ausgelöst durch den Todesfall im Sanitätswagen kam es in der Folge zu mehreren Grundstücksbesichtigungen, bei der die Stadt wiederholt einen Ausbau bzw. eine Festigung der Wagensiedlung feststellte. Im Februar 2025 untersagte die Bauaufsichtsbehörde sodann jegliche Nutzung der errichteten Wagen zu Wohnzwecken sowie die Nutzung des Grundstücks zur Vermietung der Stell- und Lagerplätze. Die sofortige Vollziehung dieser Untersagung begründete sie mit der Entstehung einer "ungeordneten Splittersiedlung". Angesichts der drohenden weiteren Verfestigung der Siedlung könne man die Entscheidung über die Baugenehmigung nicht abwarten.
Der Eigentümer erkannte indes nicht an, warum die Behörde nun ein Interesse an der sofortigen Vollziehung haben solle – schließlich sei die Wagensiedlung seit Juli 2021 dort bereits bekannt gewesen. Außerdem machte er einen Härtefall geltend: Müsste seine Familie ausziehen, werde sie faktisch obdachlos. Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das VG Kassel indes im Eilverfahren ab. Der VGH schloss sich dem nun an.
Baugenehmigung ist mehr als nur Formsache
Der 4. Senat stellte ebenfalls klar: Wird für formell illegale – also ungenehmigte - Anlagen eine Nutzungsuntersagung erteilt, dürfe in der Regel auch die sofortige Vollziehung angeordnet werden. Das entspreche ständiger Rechtsprechung der Bausenate. Es sei gerade die Aufgabe der Behörde, möglichst zügig auf baurechtmäßige Zustände hinzuwirken. Gem. § 82 Abs. 1 S. 2 HBO sei die behördliche Nutzungsuntersagung zwar eine Ermessensentscheidung, das Ermessen weise aber tendenziell in Richtung der Untersagung (sog. intendiertes Ermessen).
Vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde bzw. des VG Kassel richtig gewesen. So habe die Kammer etwa nicht abseits der formellen Illegalität unbedingt noch weitere Gründe für die Nutzungsuntersagung heranziehen müssen. Von vornherein unerheblich sei auch, ob zwischen der ersten Kenntnisnahme von der (womöglich) illegalen Sachlage und dem Tätigwerden der Behörde ein größerer Zeitraum liege. Die Verpflichtung und Berechtigung zum bauaufsichtsrechtlichen Einschreiten könne nicht verwirkt werden, so der Senat.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei zwar ein gewisser Raum für Härtefälle, einen solchen habe das VG hier aber zu Recht nicht erkannt: Es sei der Familie zumutbar, sich mit dem Wagen auf einem Campingplatz niederzulassen, Familie und Freunde um Hilfe zu bitten oder eine Ferienwohnung anzumieten. Sollte nichts davon fruchten, komme auch eine Sozialwohnung in Betracht. Der Eigentümer habe hier – so das VG – in "besonders gröblicher Weise beharrlich" die baurechtlichen Vorschriften missachtet und die Untersagung somit in Kauf genommen. Vor diesem Hintergrund hielt auch der VGH die Untersagung nicht für unverhältnismäßig.


