Zumindest jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern drohe in Griechenland "keine menschenrechtswidrige Behandlung durch systemische Schwachstellen" im dortigen Aufnahmesystem, wenn sie alleine zurückkehrten, teilte das Gericht zur Begründung mit. Zwar gebe es erhebliche Defizite in Griechenland, diese könnten junge Männer aber über Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit überwinden.
Den Klägern war nach Angaben des Gerichts in Griechenland ein internationaler Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, bevor sie nach Deutschland weiterreisten und dort Asylanträge stellten. Diese lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber ab.
Für ältere Menschen droht Menschenrechtswidrigkeit
In zwei Verfahren wies das oberste hessische Verwaltungsgericht die Berufungen gegen Entscheidungen des VG Gießen zurück (Az. 2 A 489/23.A und 2 A 1131/24.A). In einem Fall gab es der Berufung statt (Az. 2 A 1132/24.A). Wenn Menschen im Rentenalter ohne Hilfe von Angehörigen auskommen müssten und krank seien, bestünden in Griechenland hingegen in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr so große Mängel, dass dort die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung drohe.
Der VGH hat in allen drei Verfahren die Revision zum BVerwG zugelassen, weil der zuständige Senat von der Rechtsprechung zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte in Deutschland abgewichen sei, die grundsätzlich systemische Mängel in Griechenland annähmen. In einem Verfahren sei bereits die Revision eingelegt worden.