BAMF gewährte nur subsidiären Schutz
Die drei Männer stammen aus der syrischen Stadt Homs bzw. aus der Provinz Dara’a und reisten in den Monaten Oktober und November 2015 in das Bundesgebiet ein. Aufgrund ihrer Asylanträge erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheiden vom Juli, August und November 2016 den drei Asylbewerbern subsidiären Schutz zu, lehnte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch ab. Dagegen erhoben alle drei Asylbewerber Klage beim Verwaltungsgericht Kassel. Mit ihren Klagen verfolgen sie weiterhin das Ziel einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Angst vor politischer Verfolgung
Zur Begründung hierfür tragen die Kläger vor, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland und dem längeren Auslandsaufenthalt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Sie hätten in Syrien ihren Wehrdienst geleistet, so dass ihnen bei einer etwaigen Rückkehr in ihr Heimatland eine Zwangsrekrutierung und in einem Fall wegen Wehrdienstverweigerung sogar die Todesstrafe drohe.
VG Kassel bejahte Voraussetzungen für Flüchtlingsanerkennung
Das VG Kassel hatte in erster Instanz im November 2016 den drei Klagen stattgegeben und das BAMF verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung führte es aus, in Anbetracht der anhaltenden Eskalation der politischen Konflikte und der Intensität der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien sei davon auszugehen, dass sich die Gefährdungslage weiter erheblich verschärft habe und der syrische Staat die illegale Ausreise, den Aufenthalt und eine Asylantragstellung im westlichen Ausland inzwischen generell als Ausdruck einer regimekritischen Überzeugung ansehe.
BAMF geht in Berufung und unterliegt
Gegen diese Urteile wandte sich das BAMF mit den vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufungen. Nach Auffassung des Bundesamtes gibt es keine gesicherten Erkenntnisse dafür, dass Rückkehrern in Syrien ungeachtet besonderer persönlicher Umstände grundsätzlich eine oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und deshalb Befragungen und damit teilweise auch einhergehende Misshandlungen durch die dortigen Behörden in Anknüpfung an ein verfolgungsrelevantes Merkmal erfolgten. Nach der gegenwärtigen Auskunftslage seien weder die Asylantragstellung noch der Auslandsaufenthalt für sich allein ein Grund für die Annahme einer asylrechtlich beachtlichen Gefahr einer politischen Verfolgung durch Verhaftung oder Repressalien von Seiten der staatlichen Behörden Syriens. Die Berufungen blieben erfolglos.
VGH: Politische Verfolgung nicht ausgeschlossen
Anders als das Bundesamt vertrat der VGH die Auffassung, die Befürchtung der Kläger, im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohe ihnen eine politische Verfolgung, sei begründet. Nach aktuellen Auskünften unter anderem des Auswärtigen Amtes, des UNHCR und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Lage in Syrien drohten den Klägern wegen ihrer Herkunft aus den von Rebellen beherrschten bzw. ehemals beherrschten Gebieten des Landes sowie in Anknüpfung an ihre von den syrischen Behörden wegen ihres Wehrdienstentzuges vermutete oppositionelle Gesinnung bei einer Rückkehr über den Flughafen von Damaskus oder bei einer anderen offiziellen Einreise in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Inhaftierung und Folter und damit eine politische Verfolgung.