Hessens Beamte sind nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel von 2013 bis 2020 nicht ausreichend bezahlt worden. Die Besoldung entspreche in diesem Zeitraum nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, teilte das Gericht am 30.11.2021 in Kassel mit. Daher werde das Verfahren nun dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Besoldung hält Mindestabstand zur Grundsicherung nicht ein
In den einzelnen Jahren werde bis zur Besoldungsgruppe A9, teilweise auch bis zur Besoldungsgruppe A10, der notwendige Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht eingehalten, führte das Gericht seinen Beschluss aus. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dafür gebe es nicht. Betroffen von dem Defizit seien nicht nur Angehörige der Besoldungsgruppe A. Auch die nach der Besoldungsgruppe W2 erfolgenden Bezüge von Professorinnen und Professoren würden erfasst, da diese sich an der A-Besoldung orientiere, stellte der Verwaltungsgerichtshof in einem weiteren Verfahren fest.
Justizwachtmeister klagte
Geklagt hatte ein Justizwachtmeister. Er hatte sich gegen die ihm von Juli 2016 bis zum Jahr 2020 gewährten Bezüge der Besoldungsgruppe A6 gewandt. Diese seien verfassungswidrig zu niedrig, da sie nicht den erforderlichen Mindestabstand von 15% zur Grundsicherung aufwiesen. In der Vorinstanz beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte die Klage keinen Erfolg gehabt.
Redaktion beck-aktuell, 30. November 2021 (dpa).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
BVerfG, Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen, BeckRS 2020, 17216
BVerfG, Amtsangemessenheit der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten, BeckRS 2015, 45175
BVerfG, Verfassungsmäßigkeit der A-Besoldung von Beamten, BeckRS 2015, 56293
Schübel-Pfister, Koordinatensystem für die Richter- und Beamtenbesoldung, NJW 2015, 1920
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