Presse steht Auskunft über gemeindegenaue Gesamtzahl der COVID-19-Infektionen zu

Die Presse kann von den zuständigen Behörden Auskunft über die Gesamtzahl der seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie dokumentierten Infektionszahlen aufgeschlüsselt nach einzelnen Landkreisgemeinden verlangen. Etwas anderes gelte nur, wenn personenbezogene Daten betroffen seien, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München im Rahmen eines Eilverfahrens.

Landratsamt verweigerte einem Redakteur Auskunft

Das Landratsamt hatte einen entsprechenden Antrag eines freien Redakteurs mit der Begründung abgelehnt, dass der Landkreis sehr kleinteilig und eher dörflich geprägt sei, so dass die Bekanntgabe gemeindegenauer Infektionszahlen Rückschlüsse auf einzelne Betroffene zulasse. Dies verletze deren Persönlichkeitsrecht. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag des Redakteurs statt und verpflichtete das Landratsamt einstweilig die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen. Hiergegen wandte sich der Freistaat Bayern mit der Beschwerde.

Auskunft über gemeindegenaue Gesamtzahl verletzt keine Persönlichkeitsrechte

Der Verwaltungsgerichtshof hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Nach den Vorgaben des Bayerischen Pressegesetzes habe die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Das Landratsamt dürfe diese nur verweigern, wenn es zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, etwa weil die Beantwortung einer Presseanfrage Grundrechte Dritter verletze. Vorliegend sei eine Verletzung von geschützten Persönlichkeitsrechten Betroffener jedoch nicht zu befürchten, da der Antragsteller lediglich die gemeindegenaue Gesamtzahl der seit Beginn der Pandemie festgestellten Infektionen erfahren wolle.

Verlangte Aufschlüsselung lässt keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zu

Eine Aufschlüsselung nach Alter, Geschlecht, “aktiven“ Fällen oder nach der Zahl der genesenen, hospitalisierten oder verstorbenen Patientinnen und Patienten beanspruche er nicht. Anhand der pauschalen und auf einen mehrmonatigen Zeitraum bezogenen Gesamtzahlen der räumlichen Verteilung des Infektionsgeschehens im Landkreis könne ohne weitere Anknüpfungstatsachen auch in kleinen Gemeinden mit vertretbarem Aufwand kein Rückschluss auf bestimmte Personen gezogen werden. Bei der gewünschten Auskunft handle es sich daher nicht um personenbezogene Daten. Sie seien der Presse zur Verfügung zu stellen.

VGH München, Beschluss vom 19.08.2020 - 7 CE 20.1822

Redaktion beck-aktuell, 20. August 2020.