VGH München kippt VG-Urteile: Nicht jedem Asylantragsteller droht bei Rückkehr nach Syrien Verfolgung

Nicht jedem syrischen Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr in seine Heimat Verfolgung. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Rahmen mehrerer Berufungsklagen entschieden. Er widerspricht damit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Regensburg. Dieses hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dazu verpflichtet, den syrischen Klägern anstelle des ihnen bisher gewährten subsidiären Schutzes die – weitergehende – Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der VGH wies die Klagen der Syrer auf eine entsprechende "Aufstockung" ihres Schutzstatus dagegen überwiegend ab (Urteile vom 12.12.2016, Az.: 21 ZB 16.30338, 21 ZB 16.30364, 21 ZB 16.30371 und 21 ZB 16.30372).

VGH: Gegen Verfolgungsgefahr sprechende Gründe überwiegen

Bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus drohe Asylantragstellern nicht schon allein deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung, weil sie einen Asylantrag gestellt und sich im Zuge dessen in Deutschland aufgehalten hätten, befand der VGH. Bei zusammenfassender Bewertung aller Umstände hätten die gegen eine Verfolgungsgefahr sprechenden Gründe größeres Gewicht als die für eine Verfolgungsgefahr sprechenden Gründe. Die VGH-Richter wiesen die sogenannten Aufstockungsklagen deshalb überwiegend ab.

Angst vor Einberufung zum Militärdienst spricht für Verfolgungsgefahr

Anders urteilte der VGH lediglich im Fall eines Klägers, der Reservist der syrischen Armee ist und Syrien Ende 2015 aus Angst vor einer Einberufung zum Militärdienst verlassen hat. Bei einer unterstellten Rückführung über den Flughafen Damaskus würden nach der Auskunftslage Sicherheitskontrollen und -befragungen durchgeführt. Da sich der Kläger durch seine Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen habe, bestehe nach den übereinstimmenden Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen und dem Auswärtigen Amt ein erhöhtes Risiko, dass er bei einer unterstellten Rückkehr im Anschluss an die Befragungen wegen unterstellten illoyalen Verhaltens und regimefeindlicher Gesinnung der Folter und Inhaftierung bis hin zum "Verschwindenlassen“ ausgesetzt sein könnte.

Anerkannte Flüchtlinge genießen unter anderem Erleichterungen beim Familiennachzug

Anerkannte Flüchtlinge genössen gegenüber (nur) subsidiär Schutzberechtigten insbesondere Erleichterungen beim Familiennachzug und bei der Dauer der Aufenthaltserlaubnis, erläutert der VGH. Die Abschiebung dagegen drohe auch den als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Klägern nicht. Die Revision gegen seine Urteile hat der VGH nicht zugelassen. Hiergegen kann im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde vorgegangen werden.

VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338

Redaktion beck-aktuell, 14. Dezember 2016.

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