VGH: Gegen Verfolgungsgefahr sprechende Gründe überwiegen
Bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus drohe Asylantragstellern nicht schon allein deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung, weil sie einen Asylantrag gestellt und sich im Zuge dessen in Deutschland aufgehalten hätten, befand der VGH. Bei zusammenfassender Bewertung aller Umstände hätten die gegen eine Verfolgungsgefahr sprechenden Gründe größeres Gewicht als die für eine Verfolgungsgefahr sprechenden Gründe. Die VGH-Richter wiesen die sogenannten Aufstockungsklagen deshalb überwiegend ab.
Angst vor Einberufung zum Militärdienst spricht für Verfolgungsgefahr
Anders urteilte der VGH lediglich im Fall eines Klägers, der Reservist der syrischen Armee ist und Syrien Ende 2015 aus Angst vor einer Einberufung zum Militärdienst verlassen hat. Bei einer unterstellten Rückführung über den Flughafen Damaskus würden nach der Auskunftslage Sicherheitskontrollen und -befragungen durchgeführt. Da sich der Kläger durch seine Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen habe, bestehe nach den übereinstimmenden Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen und dem Auswärtigen Amt ein erhöhtes Risiko, dass er bei einer unterstellten Rückkehr im Anschluss an die Befragungen wegen unterstellten illoyalen Verhaltens und regimefeindlicher Gesinnung der Folter und Inhaftierung bis hin zum "Verschwindenlassen“ ausgesetzt sein könnte.
Anerkannte Flüchtlinge genießen unter anderem Erleichterungen beim Familiennachzug
Anerkannte Flüchtlinge genössen gegenüber (nur) subsidiär Schutzberechtigten insbesondere Erleichterungen beim Familiennachzug und bei der Dauer der Aufenthaltserlaubnis, erläutert der VGH. Die Abschiebung dagegen drohe auch den als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Klägern nicht. Die Revision gegen seine Urteile hat der VGH nicht zugelassen. Hiergegen kann im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde vorgegangen werden.