Gastronomen halten Verbot für unverhältnismäßig
Die Betreiberin von drei Gastronomiebetrieben in der Bamberger Altstadt hielt das mit Allgemeinverfügung vom 27.07.2020 verhängte Verbot für unverhältnismäßig. Sie hatte dagegen Klage erhoben und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht Bayreuth war dem Antrag gefolgt und hatte die aufschiebende Wirkung der Klage zugunsten der Antragstellerin angeordnet und diese damit vorläufig vom Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke außer Haus befreit. Hiergegen war die Stadt Bamberg mit der Beschwerde vorgegangen.
VGH widerspricht Vorinstanz
Der VGH hat jetzt entschieden, dass das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke als notwendige Schutzmaßnahme voraussichtlich auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt werden kann. Im Bereich der Bamberger Altstadt sei es immer wieder zu wegen der Corona-Pandemie bedenklichen Ansammlungen einer großen Zahl von Menschen gekommen. Das Verbot sei ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um der Verbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken.
Verbot hilft Entstehung von Menschenansammlungen zu vermeiden
Dass das Verbot geeignet sei, der Entstehung von Menschenansammlungen vorzubeugen, belege insbesondere der Umstand, dass sich die Situation während der Geltung des ersten Verbots Anfang Juli deutlich verbessert habe. Der Senat folgte insbesondere nicht der Auffassung des VG, dass die Stadt Bamberg und die Polizeibehörden zunächst gegen einzelne Personen und Gruppen selbst hätte vorgehen müssen. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel. Bis zur Entscheidung über die Hauptsache durch das VG gilt das Verbot damit nun auch wieder für die Antragstellerin.