VGH: Produktverantwortung erfasst auch Abfälle aus gattungsgleichen fremden Produkten
Der VGH führt aus, dass das Kreislaufwirtschaftsgesetz die "freiwillige Rücknahme in Wahrnehmung der Produktverantwortung" klar von einer "gewerblichen Sammlung" von Abfällen abgrenze, für die andere beziehungsweise besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten würden. Von den Regelungen über die freiwillige Rücknahme in Wahrnehmung der Produktverantwortung (§§ 26 Abs. 6, 23 KrWG) würden nicht nur Abfälle erfasst, die aus vom Hersteller oder Vertreiber selbst produzierten oder vertriebenen Produkten (Erzeugnissen) hervorgegangen seien. Vielmehr erstrecke sich die Produktverantwortung von Herstellern und Vertreibern von Massenartikeln im Einzelhandel auch auf Abfälle aus gattungsgleichen fremden Produkten (Erzeugnissen).
Rücknahme fremder Alttextilien muss aber untergeordnete Tätigkeit bleiben
Allerdings würde die Grenze zur gewerblichen Sammlung dann überschritten, wenn die freiwillige Rücknahme von Abfällen eine im Vergleich mit der Haupttätigkeit des Herstellers oder Vertreibers nicht mehr nur untergeordnete Tätigkeit darstellen würde, so der VGH weiter. Dies sei im konkreten Fall insbesondere deshalb zu verneinen, weil die von dem Unternehmen geplante freiwillige Rücknahme von Abfällen lediglich knapp 22% der Haupttätigkeit, bezogen auf Alttextilien und Altschuhe, ausmache.