Werden Wildvögel vom Boden aus gefüttert, stellt das nicht unbedingt eine missbräuchliche und damit unzulässige Wildfütterung dar. Selbst wenn die Umgebung bekanntermaßen ein Wildschweinhabitat ist, braucht es nach einem Urteil des VG Würzburg konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Futterquelle vom Wild tatsächlich genutzt wird. Die jagdrechtliche Anordnung gegenüber einem tierlieben Ehepaar, die Futterschalen für Wild unzugänglich aufzuhängen, war damit aufzuheben (Urteil vom 04.12.2025 – W 9 K 23.1304).
Über 20 Jahre lang hatte ein Ehepaar auf seinem Wohnanwesen die örtlichen Singvögel gefüttert. Eine Praxis, die den Behörden erstmals im Februar 2024 von örtlichen Jägern gemeldet wurde. In der näheren Umgebung des Grundstücks seien Spuren von Wildtieren, insbesondere Schwarzwild (Wildschweinen) beobachtet worden. Man habe auch bereits vergeblich versucht, das Ehepaar zur umgehenden Unterlassung ihres jagdrechtswidrigen Vorgehens anzuhalten. Es stehe zu befürchten, dass das örtliche Schalenwild auch außerhalb der Notzeit von dem Vogelfutter nasche und damit das jägerische Hegeziel beeinträchtige.
Nach einer entsprechenden Anhörung griff die Behörde ein. Dem Ehepaar wurde per Bescheid aufgetragen, die "Darreichung von Futtermitteln" innerhalb eines Monats auf eine Mindesthöhe von 1,50 Meter zu beschränken, damit Schalenwild dazu keinen Zugang mehr habe. Die Tierfreunde sahen sich dadurch in ihrer Lebensgestaltung beschränkt und klagten gegen den Bescheid. Es stehe schon nicht fest, dass sich Wildschweine überhaupt an dem Futter vergehen würden. Wildschweinspuren in der Nähe des Grundstücks seien überdies kaum verwunderlich.
Das VG ließ sich letztlich überzeugen. Wenn man überhaupt von einer "Wildfütterung" sprechen könne, so sei diese keinesfalls "missbräuchlich" gewesen. Dafür fehle es schon an Nachweisen.
Kein Interesse am Vogelfutter
Die Behörde hatte ihre Anordnung auf § 23a der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Jagdgesetz (AVBayJG) gestützt. Die Vorschrift erlaubt es den zuständigen Behörden, Wildfütterungen zu untersagen, durch die das sogenannte Hegeziel beeinträchtigt wird. Grundsätzlich obliegt es nämlich den Jägern des jeweiligen Reviers, die jeweiligen Lebensgrundlagen des dortigen Wildes – unter anderem durch Zuführung von Futter – zu sichern und damit den Bestand zu gewährleisten.
Laut der Vorschrift ist ein Eingriff in dieses Hegeziel "im Regelfall" gegeben, wenn Wild außerhalb der Notzeit – in der Ressourcen bekanntermaßen knapp sind - gefüttert wird. Die 9. Kammer zweifelte hier bereits daran, dass überhaupt eine Wildfütterung im Sinne der Vorschrift vorliege. Als Allesfresser würden Wildschweine zwar auch Vogelfutter annehmen. Dass in diesem konkreten Fall Schwarzwild von den Futterschalen gefressen habe, sei allerdings nicht hinreichend belegt. Die Jägerschaft habe lediglich Indizien wie Pfade, Kot und einen intensiven Wildgeruch in der Umgebung angeführt. Da Wildschweine aber bekanntermaßen die Umgebung des Grundstücks frequentierten, erlaube das nicht unbedingt auch einen Rückschluss auf die Fütterung.
Für das Ehepaar sei die Vogelfütterung hingegen eine Herzensangelegenheit, wobei es nach eigenen Angaben gerade nicht beabsichtigt habe, auch Wild mit zu füttern. An keinem einzigen Tag sei bisher aufgefallen, dass sich auch Schalenwild – zu dem auch Schwarzwild gehört – an dem Futter bedient habe.
Hegeziel ist nicht betroffen
Neben der Fütterung fehle es dabei auch an belastbaren Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung des Hegeziels. Allein der Verweis auf die umgebenden Wildschweinspuren genüge auch dafür nicht. Das Ehepaar habe glaubhaft gemacht, dass es umgehend Gegenmaßnahmen ergriffen hätte, hätte sich ein Wildschwein für die Futterschalen interessiert. Auch eine Lockwirkung habe sich nicht feststellen lassen.
Zudem lasse sich auch im Nachgang an die langjährige Fütterung keine Auswirkung auf den Wildschweinbestand erkennen. So war die Fütterung nach dem behördlichen Schreiben vorerst eingestellt worden, wodurch sich der Wildschweinbestand nicht etwa merklich reduziert habe.
Ganzjähriges Verbot ohnehin unzulässig
Die Kammer betonte außerdem, dass § 23a AVBayJG das Füttern außerhalb der Notzeit nur als Regelbeispiel für eine missbräuchliche Fütterung aufführe. Damit müsse die Missbräuchlichkeit auch bei einer – hier nicht vorliegenden – Fütterung außerhalb der Notzeit gesondert nachgewiesen werden.
Der Bescheid sei auch deshalb unzulässig, weil er auch ein Verbot für die Notzeit beinhaltete, in der eine Fütterung – auch durch andere als die Jäger des Reviers – zulässig sei. Die Kammer stellte auch Ermessensfehler fest. So habe die Behörde näher begründen müssen, inwiefern die konkrete Fütterung nun mit dem Hegeziel im Konflikt habe stehen sollen. Dass die Maßnahme hier zur Wahrung des Hegeziels erforderlich gewesen sein soll, ergebe sich aus dem aktuellen Sachstand nicht.


