Kein Eilrechtsschutz gegen "Verbot" des Liedes "Layla" auf Volksfest

Ein Künstler, der eigenen Angaben zufolge "Ballermann-Hits" auf Veranstaltungen performt, ist mit seinem Eilantrag gegen die Stadt Würzburg gegen das "Verbot", das Lied "Layla" auf dem Kiliani-Volksfest zu spielen, gescheitert. Laut Verwaltungsgericht Würzburg hat die Stadt das Lied lediglich als sexistisch eingestuft. Hierin liege kein Verwaltungsakt. Eilrechtsschutz scheitere schon daran, dass der Künstler keine Verletzung in subjektiven Rechten glaubhaft gemacht habe, weil er nicht vorgetragen habe, für das Volksfest gebucht worden zu sein.

Stadt Würzburg: Einstufung bezog sich nur auf Kiliani-Volksfest und dortigen Festzelt-Betreiber

Allein auf dieses habe sich die Stadt bei ihrer Einstufung aber bezogen, so das Gericht weiter. Sie habe am 11.07.2022 ausschließlich in Bezug auf das Kiliani-Volksfest und nur dem Betreiber des dortigen Festzeltes mitgeteilt, dass das in Frage stehende Lied als sexistisch eingestuft werde und somit unerwünscht sei. Hintergrund sei eine gemeinsame Auslegung des Vertrags zwischen der Antragsgegnerin und dem Betreiber des Festzeltes, dass ein dort vorzuhaltendes volksfesttypisches Musikangebot kein Liedgut mit rassistischem, sexistischem oder extremistischem Inhalt umfasse. Die Antragsgegnerin stehe mit den Musikbands in keiner vertraglichen Beziehung. Es sei nicht bekannt, dass der Antragsteller für das Festzelt gebucht worden sei. Auf Nachfrage des Gerichts beim Antragsteller, ob wann und für welche Auftritte er in Würzburg gebucht sei, machte dieser keine Angaben.

Einstufung des Liedes als sexistisch kein Verwaltungsakt

Das VG Würzburg hat den Eilantrag abgelehnt. Für das begehrte Rechtsschutzziel sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der statthafte Rechtsbehelf. Die Antragsgegnerin habe keine "Verfügung" erlassen, da sie hinsichtlich des Liedes "Layla" kein verbindliches Verbot ausgesprochen habe. Die zugrunde liegende Entscheidung der Antragsgegnerin, das Lied "Layla" als sexistisch einzustufen, stelle mangels einer konkreten Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG dar, sodass der vorrangige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO könne das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr bestehe, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Keine Buchung für Volksfest – Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht

Einstweilige Anordnungen seien nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheine, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Dabei seien allerdings Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Vorliegend sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden, so das VG. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft machen können, dass er als "Künstler" für einen Auftritt im Festzelt auf dem Kiliani-Volksfest gebucht wurde. Er sei nicht von dieser Maßnahme betroffen und könne keine subjektive Rechtsverletzung – auch nicht hinsichtlich seiner künstlerischen Freiheit – geltend machen.

VG Würzburg, Beschluss vom 15.07.2022 - W 2 E 22.1181

Redaktion beck-aktuell, Britta Weichlein, 18. Juli 2022.