VG Würzburg: Frankenwein darf auch an der Mosel abgefüllt werden

Ein Wein darf auch dann als Qualitätswein aus Franken bezeichnet werden, wenn er in Zell an der Mosel abgefüllt wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 04.04.2019 entschieden und der Klage einer Weinkellerei stattgegeben. Die entsprechende Bestimmung der Produktspezifikation Franken verstoße gegen EU-Recht und sei unwirksam, heißt es in der Begründung des Gerichts (Az.: W 3 K 18.821).

Wein des Klägers wurde nicht als Qualitätswein aus Franken zertifiziert

Die Klägerin hat im zugrundeliegenden Fall einen in Franken hergestellten Wein in Zell an der Mosel abgefüllt und ihn zur Qualitätsweinprüfung angestellt. Dies ist für eine Vermarktung des Weins als Qualitätswein Franken erforderlich. Die Regierung von Unterfranken hat den Wein nicht zur Sinnenprüfung in die Weinprüfkommission gegeben, sondern den Antrag aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Sie begründet dies mit der sogenannten "Produktspezifikation Franken", die die Bedingungen für die Produktion von Qualitätswein Franken regelt und unter anderem festlegt, dass ein solcher Wein im Anbaugebiet, in Bayern oder in einem an Bayern angrenzenden Bundesland abgefüllt worden sein muss. Zell an der Mosel liegt aber in Rheinland-Pfalz, das nicht an Bayern angrenzt.

Weingesetz und Weinverordnung erlauben keine Spezifikation zum Abfüllort

Nach Auffassung des VG Würzburg ist die entsprechende Bestimmung der Produktspezifikation unwirksam. Diese dürfe nur die gesetzlichen Regelungen zusammenfassen, die ohnehin für die Produktion von Qualitätswein Franken bestünden. Sie dürfe aber kein eigenständiges neues Recht setzen. Weder das Weingesetz noch die Weinverordnung enthielten aber rechtliche Bestimmungen zum Abfüllort.

Verstoß gegen Recht auf freien Warenverkehr

Inhaltich verstoße die Regelung in der Produktspezifikation gegen das europäische Recht auf freien Waren- und Dienstleistungsverkehr. Dieses dürfte im vorliegenden Fall nur eingeschränkt werden, um die Qualität des Produkts zu sichern. Wenn ein Wein zur Abfüllung beispielsweise nach Konstanz in Baden-Württemberg gebracht werden dürfe, gebe es aber keinen erkennbaren Grund dafür, zur Sicherung der Qualität des Weines einen Transport nach Zell in Rheinland-Pfalz zu verbieten und damit den freien Warenverkehr einzuschränken.

Wein muss zur Qualitätsweinprüfung zugelassen werden

Nach dem Urteil muss die Regierung von Unterfranken den Wein nun zur Qualitätsweinprüfung zulassen und ihm die entsprechende Prüfnummer erteilen, wenn er fehlerfrei ist und den Geschmacksvorgaben für einen Qualitätswein Franken der Rebsorte Müller-Thurgau entspricht. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München gestellt werden.

VG Würzburg, Urteil vom 04.04.2019 - W 3 K 18.821

Redaktion beck-aktuell, 5. April 2019.