VG Wiesbaden: Kein mündlicher Verzicht auf Losverfahren bei Wahl des Ersten Beigeordneten des Gemeindevorstands möglich

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Wahl des Ersten Beigeordneten des Marktfleckens Villmar für ungültig erklärt. Denn bei der Wahl sei der Vorsitzende der CDU-Fraktion nicht berechtigt gewesen, den Verzicht auf das bei Stimmengleichheit durchzuführende Losverfahren zu erklären (Urteil 12.01.2017, Az.: 7 K 996/16.WI).

CDU-Fraktionsvorsitzender verzichtete mündlich auf Losverfahren

Bei der Wahl des Gemeindevorstands einschließlich des Ersten Beigeordneten im April 2016 waren sowohl auf die CDU- als auch auf die SPD-Fraktion eine gleiche Anzahl von Stimmen entfallen. Nachdem der Vorsitzende der Gemeindevertretung erklärt hatte, es sei nun ein Losverfahren durchzuführen, verzichtete der CDU-Fraktionsvorsitzende mündlich auf das Losverfahren. Somit wurde der erste Kandidat auf der Liste des Wahlvorschlags der SPD zum Ersten Beigeordneten ernannt. Dagegen klagte ein Mitglied der Gemeindevertretung beim Verwaltungsgericht Wiesbaden.

VG: Wahl des Ersten Beigeordneten ungültig – Verzichtsvorschiften nicht eingehalten

Das VG stellte fest, dass die Wahl des Ersten Beigeordneten des Marktfleckens Villmar ungültig war. Zwar könne bei Stimmengleichheit zweier Listen von Wahlvorschlägen auf die Durchführung des Losverfahrens zur Bestimmung des ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten verzichtet werden. Der Verzicht müsse jedoch schriftlich gegenüber dem Wahlleiter erklärt werden. Zudem seien für die Verzichtserklärung nur die vorgeschlagenen Personen der Listen berechtigt, zwischen denen das Los entscheiden würde und nicht der Fraktionsvorsitzende, wie im zu entscheidenden Fall. Schließlich sei ein Losverfahren nur dann entbehrlich, wenn alle vorgeschlagenen Personen einer Wahlliste, zwischen denen das Los entscheiden würde, verzichtet hätten.

VG Wiesbaden, Urteil vom 12.01.2017 - 7 K 996/16

Redaktion beck-aktuell, 7. Februar 2017.

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