VG Wiesbaden: Vorerst kein Fahrverbot für Wiesbaden – Klageverfahren für erledigt erklärt

Ein Fahrverbot für Diesel und ältere Benziner wird es in Wiesbaden vorerst nicht geben. In der Fortsetzungsverhandlung vor der vierten Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden erklärten der Verkehrsclub Deutschland und die Deutsche Umwelthilfe auf der Klägerseite und das Land Hessen auf der Beklagtenseite das Verfahren am 13.02.2019 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage übereinstimmend für erledigt.

Fortschreibung des Luftreinhalteplans veröffentlicht

Am 11.02.2019 hatte das beklagte Land Hessen die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Landeshauptstadt veröffentlicht, der damit in Kraft getreten ist. Die Stadt Wiesbaden hat ein umfangreiches Bündel an Maßnahmen geplant beziehungsweise auch bereits umgesetzt, das zur Senkung der Stickstoffdioxidbelastung unter den gesetzlichen Grenzwert führen soll. Neben den im Verhandlungstermin am 19.12.2018 erörterten wurden die weiteren von der Landeshauptstadt Wiesbaden jüngst beschlossenen kurzfristigen Maßnahmen im Plan berücksichtigt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Hardware-Nachrüstung der Euro-V und EEV-Diesel-Busse mit SCRT-Systemen, die in der zweiten Jahreshälfte 2019 realisiert werden soll, die Hardware-Nachrüstung aller 50 städtischen schweren Nutzfahrzeuge, bei denen eine solche Nachrüstung technisch möglich ist, weitere Busbeschleunigungsmaßnahmen auf der Dotzheimer, der Klarenthaler und der Mainzer Straße (sowie Prüfaufträge für solche auf Biebricher Allee und im Bereich des Hauptbahnhofes) und die Einrichtung zusätzlicher P&R-Anlagen in der Mainzer Straße.

Parteien erachten streckenbezogenes Fahrverbot für unverhältnismäßig

Nach der darin enthaltenen Prognose werde im Jahresmittel 2020 der Grenzwert für Stickstoffdioxid im gesamten Stadtgebiet Wiesbadens voraussichtlich eingehalten werden können. Zwar könne der Grenzwert prognostisch noch nicht zum Stichtag 01.01.2020 erfüllt werden, was aber nach Ansicht aller Beteiligten die Verhängung eines streckenbezogenen Fahrverbotes für eine kurzen Zeitraum von sechs bis neun Monaten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht rechtfertigen würde.

VG Wiesbaden, Keine Angabe vom 13.02.2019

Redaktion beck-aktuell, 13. Februar 2019.