VG Wiesbaden verneint Anspruch auf Kurdisch-Unterricht an hessischen Grundschulen

Eine hessische Grundschülerin mit kurdischen Wurzeln ist vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden mit ihrer Klage gegen das hessische Kultusministerium auf Unterrichtung in dem kurdischen Dialekt Kurmanci gescheitert. Das Gericht verneinte den geltend gemachten Anspruch unter anderem unter Hinweis darauf, dass der herkunftssprachliche Unterricht an hessischen Grundschulen nach einer Änderung des hessischen Schulgesetzes ein Auslaufmodell sei (Az.: 6 K 1560/18.WI, rechtskräftig).

Grundschülerin beruft sich auf Gleichbehandlungsgebot

Die Grundschülerin, deren Eltern deutsche Staatsangehörige mit kurdischen Wurzeln sind, berief sich unter anderem auf das Gleichheitsgebot. An hessischen Schulen würden auch Türkisch, Arabisch, Polnisch, Serbisch und weitere Sprachen vornehmlich aus Gastarbeiterländern unterrichtet. Weil den Kurden ein eigener Staat vorenthalten werde, würden sie nicht als eigenständiges Volk mit eigener Sprache wahrgenommen. Die hessischen Schulen hätten einen Bildungsauftrag zu erfüllen, zu dem auch die Vermittlung von Herkunftssprachen gehöre.

VG Wiesbaden verweist in Anbetracht begrenzter Ressourcen auf Ermessen

Das VG Wiesbaden wies die Klage mit der Begründung ab, dass es im Ermessen der Schulverwaltung stehe, das Bildungsangebot im Rahmen begrenzter Ressourcen zu organisieren. Derzeit werde herkunftssprachlicher Unterricht an den Grundschulen in den ersten beiden Jahrgangsstufen in ein bis zwei Wochenstunden erteilt. Der herkunftssprachliche Unterricht sei nach einer Änderung des hessischen Schulgesetzes 1999 aber ein Auslaufmodell und werde mit dem Ausscheiden von Lehrkräften nach und nach von der staatlichen Verantwortung in die Verantwortung der Herkunftsländer überführt.

Mangels Einstellung neuer Lehrkräfte keine Ungleichbehandlung

Eine Ungleichbehandlung mit Kindern aus Gastarbeiterländern sei dementsprechend nicht erkennbar, weil das Land Hessen gerade keine neuen Lehrkräfte in diesen Bereichen einstelle. Ein verfassungsrechtliches Gebot, herkunftssprachlichen Unterricht zu organisieren, bestehe nicht. Kurden seien auch keine nationale Minderheit, die nach dem Völkerrecht besonderen Schutz in Deutschland verdiene. Auch aus dem Recht der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention lasse sich kein Anspruch auf die Schaffung von Unterrichtskapazitäten ableiten.

VG Wiesbaden - 6 K 1560/18

Redaktion beck-aktuell, 11. März 2019.

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