Grundschülerin beruft sich auf Gleichbehandlungsgebot
Die Grundschülerin, deren Eltern deutsche Staatsangehörige mit kurdischen Wurzeln sind, berief sich unter anderem auf das Gleichheitsgebot. An hessischen Schulen würden auch Türkisch, Arabisch, Polnisch, Serbisch und weitere Sprachen vornehmlich aus Gastarbeiterländern unterrichtet. Weil den Kurden ein eigener Staat vorenthalten werde, würden sie nicht als eigenständiges Volk mit eigener Sprache wahrgenommen. Die hessischen Schulen hätten einen Bildungsauftrag zu erfüllen, zu dem auch die Vermittlung von Herkunftssprachen gehöre.
VG Wiesbaden verweist in Anbetracht begrenzter Ressourcen auf Ermessen
Das VG Wiesbaden wies die Klage mit der Begründung ab, dass es im Ermessen der Schulverwaltung stehe, das Bildungsangebot im Rahmen begrenzter Ressourcen zu organisieren. Derzeit werde herkunftssprachlicher Unterricht an den Grundschulen in den ersten beiden Jahrgangsstufen in ein bis zwei Wochenstunden erteilt. Der herkunftssprachliche Unterricht sei nach einer Änderung des hessischen Schulgesetzes 1999 aber ein Auslaufmodell und werde mit dem Ausscheiden von Lehrkräften nach und nach von der staatlichen Verantwortung in die Verantwortung der Herkunftsländer überführt.