Hintergrund: Fluggastdaten-Richtlinie der EU
Das FlugDaG beruht auf der Fluggastdaten-Richtlinie der EU (RL 2016/681). Diese dient der Bekämpfung des Terrorismus und schwerer Kriminalität. Sie sieht vor dem Abflug oder der Ankunft an einem europäischen Flughafen einen Abgleich der personenbezogenen Daten von Fluggästen unter anderem mit Fahndungsdatenbanken vor. Zu den Fluggastdaten gehören vor allem Name, Adresse, Buchungsdaten, Sitzplatz und weitere Informationen über Flugpassagiere.
EuGH: Datenverarbeitung unter bestimmten Bedingungen rechtmäßig
Die Kläger flogen jeweils auf innereuropäischen Strecken beziehungsweise von der EU aus in Drittstaaten und von dort zurück. In diesem Zusammenhang wurden die Daten der Kläger durch das BKA mit polizeilichen Datenbanken abgeglichen. Zu einem Treffer kam es bei den Klägern nicht. Das VG hatte hierzu dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vereinbarkeit der Fluggastdaten-Richtlinie mit höherrangigem EU-Recht, insbesondere den Grundrechten aus der EU-Grundrechtecharta, gestellt. Der EuGH hatte mit Urteil vom 21.06.2022 hinsichtlich einer Vorlage des Belgischen Verfassungsgerichtshofs zur Datenverarbeitung von Fluggastdaten die Verarbeitung von Fluggastdaten unter bestimmten Bedingungen für rechtmäßig erklärt.
Totalüberwachung sämtlicher Flüge unzulässig
Das VG Wiesbaden gab den Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verarbeitung der Fluggastdaten statt. Bezüglich des innereuropäischen Fluges fehle es an einer grundrechtskonformen Rechtsgrundlage. Nach der Entscheidung des EuGH dürften die Daten von Passagieren von Flügen innerhalb der EU nur verarbeitet werden, soweit es Anhaltspunkte für terroristische Bedrohungen auf bestimmten Flugrouten gebe. Eine solche Bedrohung habe die Beklagte aber nicht nachweisen können. Die Totalüberwachung sämtlicher Flüge, wie sie im FlugDaG geregelt sei, sei daher unzulässig. Auch hinsichtlich des Flugs in einen Nicht-EU-Staat liege keine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch das BKA vor. Die Bekämpfung gewöhnlicher Kriminalität rechtfertige es nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, die Daten sämtlicher Flugpassagiere ohne konkreten Anhaltspunkt mit Ausschreibungs- und Fahndungsdatenbanken abzugleichen.
Straftatenkatalog im FlugDaG fehlt
Die Mitgliedstaaten hätten vielmehr die Aufgabe, gesetzlich die schweren Straftaten zu benennen, wegen derer die Flugpassagiere einer so weitgehenden Datensammlung ausgesetzt würden. Nur so werde sichergestellt, dass das System der Fluggastdatenspeicherung nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität eingerichtet und betrieben werde. Einen solchen Straftatenkatalog enthalte des FlugDaG aber nicht. Gegen die Urteile stehen der Beklagten die Rechtsmittel der Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel und der Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung.