Schule darf Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht dringend empfehlen

Im Streit um die von seiner Schule ausgesprochene dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch im Unterricht konnte ein Schüler einen Erfolg verzeichnen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hielt die Erklärung für unzulässig. Soweit der Schüler sich gegen eine Empfehlung zur Installation der Corona-Warn-App und gegen eine Dokumentations- und Meldepflicht für externe Besucher wandte, konnte er das Gericht nicht überzeugen.

Rechtsgrundlage für Empfehlung fehlt

Zwar sei die Schule aufgrund der Regelungen zum Infektionsschutzgesetz verpflichtet, einen eigenen Hygieneplan aufzustellen und darin innerschulische Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen. Für die dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch im Unterricht gebe es allerdings keine Rechtsgrundlage, so das Gericht. Die dringende Empfehlung der Schule gehe hier über eine einfache Bitte oder Empfehlung hinaus. Denn es werde eine Form von Zwang ausgeübt, die dazu führe, dass im Falle einer Abweichung mit "Sanktionen" oder gar diskriminierendem Verhalten durch den Lehrkörper mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei. 

Ausdrücklich keine Maskenpflicht im Unterricht laut Corona-Verordnung

Die Schule habe insbesondere missachtet, dass nach der aktuellen Verordnung ein Mund-Nasen-Schutz im Unterricht gerade nicht zwingend zu tragen sei. Der Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband sei von einer für das übrige Schulgelände geltenden Maskenpflicht durch den Verordnungsgeber ausdrücklich ausgeklammert werden worden. Das Tragen von Masken im Unterricht habe damit eine Ausnahme zu sein und nicht der Regelfall. Der einzelnen Schule stünde die Kompetenz zur Abweichung hiervon nicht zu.

Corona-Warn-App darf empfohlen werden

Soweit sich der Schüler gegen eine vermeintlich verpflichtende Installation der Corona-Warn-App durch alle Schülerinnen und Schüler gewandt habe, sei der Antrag bereits deshalb abzulehnen, weil es sich im Hygieneplan lediglich um eine Empfehlung und nicht um eine Verpflichtung gerade der Schülerinnen und Schüler handele. Hinsichtlich der Dokumentations- und Meldepflicht für externe Besucher war der Antrag nach Auffassung der Kammer bereits deshalb abzulehnen, weil der Schüler durch diese Regelung ersichtlich nicht in eigenen Rechten betroffen sein konnte.

VG Wiesbaden, Beschluss vom 24.08.2020 - 6 L 938/20

Redaktion beck-aktuell, 2. September 2020.

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