VG Wiesbaden ruft EuGH an: Datenschutzgrundverordnung auf parlamentarischen Petitionsausschuss anwendbar?

Der Europäische Gerichtshof soll klären, ob die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf einen parlamentarischen Petitionsausschuss anwendbar ist und ob die hessischen Verwaltungsgerichte unabhängige und unparteiische Gerichte im Sinne von Art. 267 AEUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta und damit vorlageberechtigt sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden am 28.03.2019 beschlossen (Az.: 6 K 1016/15.WI).

Auskunft über beim Petitionsausschuss gespeicherte personenbezogene Daten begehrt

Dem Verfahren liegt eine Auskunftsklage eines Bürgers gegen den Hessischen Landtag zugrunde, mit dem er Auskunft über die über ihn beim Petitionsausschuss gespeicherten personenbezogenen Daten begehrt. Der Präsident des Landtags hatte den Antrag mit dem Argument abgelehnt, das Petitionsverfahren sei eine parlamentarische Aufgabe des Landtages, die nicht in den Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts falle (§ 30 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz).

VG: DSGVO auf Petitionsausschuss anwendbar?

Das VG hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren angerufen. Es äußert Zweifel, ob der Ausschluss mit der DSGVO vereinbar sei, weil der Petitionsausschuss nicht an der Gesetzgebung mitwirke, sondern als Behörde tätig sei. Die DSGVO klammere jedoch nur die Gesetzgebungsorgane von ihrem Anwendungsbereich aus, nicht aber die Verwaltung.

Hessische Verwaltungsgerichte überhaupt vorlageberechtigt?

Darüber hinaus sei fraglich, ob die hessischen Verwaltungsgerichte überhaupt Vorlagefragen an den EuGH richten könnten. Die Unionsverträge verliehen ein Vorlagerecht nur an unabhängige Gerichte. Die deutsche Rechtsordnung sehe aber nur die Unabhängigkeit der Richter vor, während die Institution „Gericht“ maßgeblich vom Justizministerium, das die Personalakten führe und Personal einstelle, gesteuert werde, und das wiederum Beteiligter an Konkurrenten- und richterrechtlichen Streitigkeiten sei.

VG Wiesbaden, Beschluss vom 28.03.2019 - 6 K 1016/15

Redaktion beck-aktuell, 10. April 2019.

Mehr zum Thema