VG Wiesbaden: Grünen-Fraktion mit Auskunftsklage zu Stadtmuseum gescheitert

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat eine Auskunftsklage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden abgewiesen. Informations- und Auskunftsrechte der Kläger seien nicht verletzt worden. Bei der Auskunftsklage ging es um den gescheiterten Bau eines Stadtmuseums (Urteil vom 24.01.2018, Az.: 7 K 231/16.WI).

Fraktion rügt zu kurze Einarbeitungszeit

In der Sitzung am 19.11.2015 hatte die Stadtverordnetenversammlung nach dem gescheiterten Bau eines Stadtmuseums den Abschluss eines Vergleichs mit dem Investor Projekt Wilhelmstraße Wiesbaden GmbH & Co. KG (OFB) beschlossen und auf eine Klageerhebung gegen den Investor verzichtet. Die Kläger hielten die Beschlüsse für unwirksam, da sie im Vorfeld unzureichend informiert und dadurch ihre Informations- und Auskunftsansprüche verletzt worden seien. Die Stadtverwaltung habe zwar am 10.11.2015 die Möglichkeit für die Stadtverordneten eröffnet, in den Räumlichkeiten der Stadtverordnetenversammlung in alle Unterlagen, darunter die Rechtsgutachten und den Grundstückskaufvertrag, Einsicht zu nehmen. Es habe jedoch wegen des nahenden Sitzungstermins am 19.11.2015 und der gleichzeitig stattfindenden Haushaltsberatungen zu wenig Zeit bestanden, sich in die Unterlagen einzuarbeiten.

VG: Gemeindevertreter haben umfassendes Informationsrecht

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die hessische Gemeindeordnung sehe zwar, wie etwa auch für Bundestagsabgeordnete, ein freies Mandat der Gemeindevertreter vor. Die Gemeindevertreter hätten damit den Bundestagsabgeordneten grundsätzlich vergleichbare Rechte und Pflichten. Die sachgerechte Ausübung des freien Mandats verlange die Möglichkeit zur umfassenden Information über die Entscheidungsgrundlagen, auch wenn die Gemeindeordnung das Informationsrecht im Grundsatz als mündliches Fragerecht in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse regle, nicht aber als Akteneinsichtsrecht. Das Informationsrecht diene der größtmöglichen Richtigkeitsgewähr und dem Schutz von Minderheiten.

VG: Einarbeitungszeit war ausreichend

Nach Ansicht des VG stand den Klägern aber ein ausreichender Zeitraum von neun Tagen zur Verfügung, um Einsicht in die Unterlagen zu nehmen und sich einzuarbeiten. Auch wenn in dem betreffenden Zeitraum der Gemeindehaushalt beschlossen worden sei, habe es vier sitzungsfreie Tage gegeben. Die Kläger seien auch nicht an Öffnungszeiten und Werktage gebunden gewesen. Eine Aufhebung der Beschlüsse vom 19.11.2015 könnten die Kläger schon deswegen nicht erreichen, weil die Rechtskontrolle der Stadtverordnetenversammlung durch die Aufsichtsbehörde erfolge und keine Verfahrensfehler gerügt werden könnten.

VG Wiesbaden, Urteil vom 24.01.2018 - 7 K 231/16

Redaktion beck-aktuell, 29. Januar 2018.

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