Jagdhund wurde bei Kontrollgang des Försters vom Zug erfasst
Ein verbeamteter Förster verlangte von seinem Dienstherrn die Zahlung von Tierarztkosten für seinen verletzten Jagdhund. Der den Förster außerhalb des Jagdeinsatzes im Außendienst begleitende Hund riss sich im Rahmen eines Kontrollgangs von der Leine los und wurde an den Bahngleisen von einem Zug erfasst. Für die Behandlung der Verletzungen fielen Kosten in Höhe von etwa 2.000 Euro an.
Hund musste nicht "im Dienst" sein
Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Zahlung der Tierarztkosten stattgegeben. Die Voraussetzungen für den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch lägen vor. Tiere seien zwar keine Sachen, dennoch seien die für Gegenstände geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar. Die Schädigung des Hundes sei in Ausübung des Dienstes eingetreten. Die Kontrolle des Bewuchses an Bahnstrecken gehöre zu den Dienstpflichten des Försters. Der Jagdhund begleite den Kläger auch bei seinen Reviergängen, und nicht nur bei der Jagd, da der Hund Auslauf brauche. Es sei hierbei unbeachtlich, dass der Jagdhund im Unfallzeitpunkt selbst nicht "im Dienst" war, also selbst nicht für seine unmittelbare Aufgabenerfüllung – die Jagd – eingesetzt wurde. Zwar werde der Hund bei Kontrollgängen an der Bahnstrecke nicht benötigt. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch stelle jedoch nicht darauf ab, dass der Hund im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses selbst dienstlich benötigt oder eingesetzt worden sei.