Ex-Bürgermeister haftet nicht für Maklerprovisionen ohne schriftliche Verträge

Ein Bürgermeister, der Maklerprovisionen durch einen Eigenbetrieb ohne schriftliche Verträge anweist, ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sein Handeln aufgrund der irrigen Annahme erfolgt, dass ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung genügt. In einem solchen Fall liege keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vor, entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden.

Klage gegen ehemaligen Bürgermeister wegen Anweisung von Maklerprovision

Mit einer Klage machte die hessische Gemeinde Hünstetten einen Schadensersatzanspruch gegen ihren ehemaligen Bürgermeister in Höhe von 1,6 Millionen Euro geltend. Der Bürgermeister habe Zahlungen von Maklerprovisionen in dieser Höhe durch einen Eigenbetrieb zu verantworten, obwohl keine schriftlichen Verträge vorgelegen hätten und eine werthaltige Gegenleistung nicht erfolgt sei.

VG weist Klage ab – Kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bürgermeister habe zwar eine Pflichtverletzung dadurch begangen, dass er – anders als die Hessische Gemeindeordnung in § 71 Abs. 2 vorschreibe - Maklerprovisionen zur Auszahlung freigegeben habe, obwohl kein schriftlicher Vertrag vorgelegen habe. Ein für eine Haftung nach § 48 Satz 1 BeamtStG erforderliches vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten bei der Zahlungsfreigabe liege jedoch nicht vor. Der ehemalige Bürgermeister habe in der irrigen Annahme gehandelt, dass aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Dezember 2004 ein Rechtsgrund für die Auszahlungen bestanden habe. Auch wenn der Bürgermeister für die Einhaltung der ordnungsgemäßen Verwaltung Sorge zu tragen habe, so hätte es sich ihm nicht aufdrängen müssen, dass die Rechtsgeschäfte aufgrund fehlender schriftlicher Verträge unwirksam waren.

Bürgermeister war gutgläubig

Der Beklagte sei davon ausgegangen, dass die Beauftragung von Maklern dem Willen der Gemeindevertretung entsprochen habe und die Beauftragung von Maklern von dem Beschluss der Gemeindevertretung aus dem Jahr 2004, der die Festlegung von Grundstückskaufpreisen und die Abgeltung von "ggfs. anfallenden Vermittlungsgebühren" mit dem Kaufpreis beinhaltete, umfasst gewesen sei. Die Beschlussvorlage sei von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft entworfen worden, um das Handeln der Gemeinde rechtlich abzusichern.

VG Wiesbaden, Urteil vom 06.06.2022 - 3 K 1520/16

Redaktion beck-aktuell, 25. Oktober 2022.