VG Wiesbaden: Eilantrag gegen Speicherung von Fluggastdaten unzulässig

Der Eilantrag eines italienischen Staatsbürgers mit Wohnsitz in Brüssel, der die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Fluggastdaten für unzulässig erklärt haben möchte, bleibt erfolglos. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21.08.2019 hervor. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es schon am notwendigen Rechtsschutzinteresse (Az.: 6 L 807/19.WI).

Antragsteller fühlt sich in Grundrechten verletzt

Der Antragsteller unternahm zwischen Mai 2018 und Juli 2019 zahlreiche Flüge von Belgien aus beziehungsweise mit dem Zielland Belgien. Im November 2019 wollte er von Brüssel nach Berlin fliegen und von dort einige Tage später zurück nach Brüssel. Er forderte das Bundeskriminalamt zu der Erklärung auf, dass seine Fluggastdaten zu den beiden Flügen im November 2019 nicht gespeichert, verarbeitet und/oder übermittelt werden. Solche Maßnahmen verstießen gegen sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh),sein Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten aus Art. 8 GRCh sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

Bundeskriminalamt: Eingriffe sind gerechtfertigt

Das Bundeskriminalamt lehnte den Antrag ab und wies darauf hin, dass es nach dem deutschen Fluggastdatengesetz (FlugDaG), welches der Umsetzung der Fluggastdaten-Richtlinie diene (RL (EU) 2016/681), die Fluggastdaten des Antragstellers speichern müsse. Die Eingriffe in die Rechte des Antragstellers seien gerechtfertigt, weil durch die Regelungen des Fluggastdatengesetzes terroristische Straftaten und schwere Kriminalität verhindert werden sollen.

Speicherung in Belgien widerspruchslos hingenommen

Das VG Wiesbaden hat den Eilantrag des Antragstellers gegen die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Fluggastdaten jetzt schon als unzulässig abgelehnt, weil ihm ein notwendiges Rechtsschutzinteresse fehle. In Belgien sei die Fluggastdaten-Richtlinie bereits vor einigen Jahren – wie in Deutschland – in nationales Recht umgesetzt worden und auch dort würden die Fluggastdaten des Antragstellers gespeichert. Gleichwohl habe der Antragsteller nach Inkrafttreten der belgischen Regelungen eine Vielzahl von Flügen von Belgien aus und nach Belgien zurück wahrgenommen. Damit habe er die von ihm behaupteten Eingriffe in seine Rechte offensichtlich widerspruchslos hingenommen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Datenerhebung in Deutschland plötzlich unzumutbar für ihn sein sollte.

VG Wiesbaden, Beschluss vom 21.08.2019 - 6 L 807/19

Redaktion beck-aktuell, 26. August 2019.

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