VG Wiesbaden: Eilantrag gegen Herausgabe von Informationen über lebensmittelrechtliche Betriebskontrollen nach vorzeitiger Preisgabe unzulässig

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Eilantrag einer Hotelbetreiberin gegen die Erteilung von Informationen über lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen in ihrem Hotel an einen Dritten als unzulässig abgelehnt, nachdem die Behörde die Informationen vorzeitig im Eilverfahren preisgegeben hatte. Die vorzeitige Preisgabe der Informationen sei zwar rechtswidrig gewesen. Die angegriffenen Bescheide hätten sich dadurch aber trotzdem erledigt (Beschluss vom 09.09.2019, Az.: 6 L 790/19.WI.).

Beigeladener begehrte Berichte über Hotelkontrollen

Der Beigeladene des Verfahrens begehrte bei der Antragsgegnerin Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) darüber, wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im Hotel der Antragstellerin stattgefunden haben und ob es dabei zu Beanstandungen gekommen ist. Für diesen Fall beantragte der Beigeladene die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte.

Behörde informiert Hotelbetreiberin über beabsichtigte Herausgabe

Die Antragsgegnerin teilte ihm durch Bescheid mit, dass sie sich zur Herausgabe der angeforderten Informationen entschieden habe. Die zusammengefassten Informationen der beiden letzten Kontrollberichte würden dem Beigeladenen nach Ablauf von zehn Werktagen übersandt, wenn der betroffene Betrieb nicht innerhalb dieser Frist gerichtlich gegen diese Entscheidung vorgehen sollte. Mit einem anderen, gleichlautenden Bescheid setzte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über ihre Entscheidung in Kenntnis und teilte ihr mit, welche konkreten Informationen sie an den Beigeladenen herausgeben werde.

Hotelbetreiberin begehrte Eilrechtsschutz

Die Antragstellerin legte daraufhin jeweils Widerspruch gegen die beiden Bescheide ein und beantragte Eilrechtsschutz beim VG. Sie trug vor, dass weder die Kontrollberichte noch die behördliche Zusammenfassung über den Inhalt dieser Berichte Informationen darstellten, die der Beigeladene nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG heraus verlangen könne. Nach dieser Norm haben dritte Personen freien Zugang zu allen Daten der zuständigen Behörden über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen. Unabhängig davon sei das VIG aus verschiedenen Gründen verfassungswidrig, so die Antragstellerin.

Behörde gab Informationen vorzeitig preis

Unmittelbar nach Eingang des Eilantrages sagte die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Gerichts zu, bis zum Abschluss des Eilverfahrens von einer Weitergabe der begehrten Informationen abzusehen. Gleichwohl gab der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin im Rahmen seiner Antragserwiderung den wesentlichen Inhalt der Kontrollberichte, namentlich die dort dokumentierten Mängel, wörtlich wieder.

VG: Eilantrag wegen Erledigung angegriffener Bescheide unzulässig

Laut VG verstößt die vorzeitige Herausgabe der Information durch die Antragsgegnerin zwar gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 VIG und ist damit rechtswidrig. Dennoch hätten sich die angegriffenen Bescheide dadurch erledigt, weshalb der Eilantrag nunmehr unzulässig sei.

Beigeladener darf erlangte Informationen verbreiten

Es sei dem Beigeladenen auch prozessrechtlich nicht untersagt, die in dem Verfahren erhaltene Information zu verwenden und nach außen zu verbreiten. Die Weitergabe einer im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Information werde lediglich durch das Datenschutzrecht, das Urheberrecht oder das allgemeine Zivilrecht begrenzt. Auf eine etwaige Verletzung der Datenschutzgrundverordnung könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da sie eine GmbH und keine natürliche Person sei.

Hotelbetreiberin auf zivilgerichtlichen Rechtsschutz verwiesen

Sie könnte zwar einen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung beziehungsweise Verbreitung der Information haben, dieser Anspruch sei aber vor den Zivilgerichten geltend zu machen und spiele für das streitgegenständliche Eilverfahren keine Rolle.

Antragsgegnerin muss wegen vorzeitiger Preisgabe Kosten tragen

Wegen der vorzeitigen Preisgabe der Informationen hat das VG die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt, auch wenn der Eilantrag als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

VG Wiesbaden, Beschluss vom 09.09.2019 - 6 L 790/19

Redaktion beck-aktuell, 11. September 2019.