Veranstaltung und Eigenvertrieb der DSL waren zunächst befristet erlaubt
Der Antragstellerin, einer gemeinnützigen Gesellschaft mit Sitz in Wiesbaden, war am 31.07.2014 zunächst die Veranstaltung und der Eigenvertrieb der DSL - auch im Internet -, befristet bis zum 31.12.2016, erlaubt worden. Die Erlaubnis beinhaltete die Regelung, dass der Reinertrag der Lotterie mindestens 30% der Summe der Entgelte (einschließlich der Bearbeitungsgebühr) betragen müsse. Der gesamte Reinertrag sei für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Nach mehreren genehmigten Verlängerungen beantragte die Antragstellerin zuletzt am 07.08.2019 die Verlängerung der Veranstaltererlaubnis bis zum 30.06.2021, die mit Bescheid des nach dem Glücksspielstaatsvertrag zuständigen rheinland-pfälzischen Innenministeriums vom 08.11.2019 abgelehnt wurde. Bereits mit Bescheid des rheinland-pfälzischen Innenministeriums vom 28.10.2019 waren die mit Schreiben der Antragstellerin vom 29.08.2018 gestellten Anträge auf Einbindung der Deutschen Sportlotterie gGmbH (DSL) auf den Spielscheinen "Eurojackpot" und "6aus49" der Lotto Hessen GmbH abgelehnt worden.
Eilbegehren ohne Erfolg
Gegen die ablehnenden Bescheide hat die Antragstellerin jeweils Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Mit den Eilanträgen begehrte sie eine vorläufige Regelung. Die Eilanträge hatten keinen Erfolg. Das VG konnte bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht erkennen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf die begehrte Verpflichtung, den Betrieb der DSL bis zur Entscheidung in der Hauptsache - längstens bis zum 30.06.2021 - aufrecht zu erhalten, mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zusteht. Die Antragstellerin halte die Voraussetzungen zur nachhaltigen Erfüllung des Lotteriezwecks über die Generierung von mindestens 30% Reinerträgen für den beantragten Erlaubniszeitraum nicht ein und könne nicht wirtschaftlich veranstaltet werden.
Zu geringe Reinerträge
§ 15 GlüStV fordere, dass kein Grund zu der Annahme bestehen dürfe, dass die geforderten Anteile nicht erreicht werden, so das VG Wiesbaden. Aus den vorgelegten Kalkulationen ergebe sich jedoch, dass - ohne eine Einbindung der Antragstellerin auf den Spielscheinen "Eurojackpot" und "6aus49" der Lotto Hessen GmbH - in den Jahren 2020 und 2021 keine Reinerträge in Höhe von mindestens 30% erwirtschaftet werden könnten. So habe die Antragstellerin selbst vorgetragen, dass circa 80% ihrer kalkulierten Umsätze über diesen Vertriebsweg erwirtschaftet werden. Eine Berücksichtigung dieser Umsätze kommt nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht in Betracht, da die Antragstellerin auch hierfür nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf Einbettung ihres Angebotes auf den Spielscheinen "Eurojackpot" und "6aus49" der Lotto Hessen GmbH nicht mit der erforderlich hohen Wahrscheinlichkeit besitze.
Einbettung als Erweiterung erlaubten Vertriebsweges erlaubnispflichtig
Abgesehen davon, dass die Antragstellerin mit diesem Eilantrag mehr begehre, als sie im dazugehörigen Klageverfahren erreichen könnte, hält das VG diese "Einbettung" als Erweiterung des erlaubten Vertriebsweges der Antragstellerin für erlaubnispflichtig. Diese Einschätzung beruhe bereits auf der tatsächlichen Feststellung, dass, wie die Antragstellerin selbst angebe, mehr als 84% ihrer Umsätze über diesen Weg generiert würden. Eine derartige Erlaubnis liege aber nicht vor. Die der Antragstellerin bislang erteilte Erlaubnis habe sich auf die Veranstaltung und den Eigenvertrieb einer "Deutschen Sportlotterie" und den Eigenvertrieb einer "Deutschen Sportlotterie" im Internet bezogen. Diese Erlaubnis habe sich demnach auf den gemeinsamen Vertrieb in den Lottoannahmestellen und den Vertrieb über die Internetseite der Antragstellerin und nicht, wie von der Antragstellerin angenommen, über die Internetseite der Lotto Hessen GmbH erstreckt.
Erlaubnis muss auch Vertriebsform beziehungsweise -weg beinhalten
Die Einbettung des Glücksspielangebotes der Antragstellerin auf den beiden Spielscheinen der Lotto Hessen GmbH bedürfe gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV der Erlaubnis, die gemäß § 17 S. 2 Nr. 5 GlüStV auch die Vertriebsform beziehungsweise den Vertriebsweg beinhalte. Die Einbettung des Glücksspielangebotes auf den Spielscheinen der Lotto Hessen GmbH stelle eine Erweiterung des erlaubten Vertriebsweges mittels des Eigenvertriebs im Internet und über die Annahmestellen der Lotto Hessen GmbH sowie der Lotto Toto GmbH Sachsen-Anhalt dar und unterliege somit der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht. Nach Auffassung des VG ist die Einbettung des Angebots der Antragstellerin auf den Spielscheinen "Eurojackpot" und "6aus49" der Lotto Hessen GmbH jedoch nicht genehmigungsfähig. Ein gemeinsames Angebot der dem staatlichen Veranstaltungsmonopol unterliegenden Lotterien mit den Soziallotterien widerspreche in der beantragten Form der Systematik des Glücksspielstaatsvertrages. Eine Zusammenführung des staatlichen und privaten Angebots auf den Lottoscheinen der Lotto Hessen GmbH sei weder mit dem Wesen des Lotterieveranstaltungsmonopols und den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages noch mit den Informations- und Transparenzpflichten nach § 7 GlüStV vereinbar.
Gebot der Trennung von staatlichen und privaten Lotterien
So stelle die beantragte Einbettung auf den Lottoscheinen des staatlichen Veranstalters einen Verstoß gegen das aus dem Lotterieveranstaltungsmonopol und den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages abzuleitende Trennungsgebot von Lotterien staatlicher oder staatlich beherrschter Veranstalter und privater Veranstalter dar. Aus § 10 Abs. 6 GlüStV folge, dass privaten Veranstaltern nur der Bereich der Soziallotterien offenstehe. Wenn danach Privaten nur die Veranstaltung solcher Lotterien erlaubt werden könne, die ein geringeres Gefährdungspotenzial haben, so folge daraus, dass deren Lotterieangebote auch losgelöst von den staatlichen Lotterieprodukten vermittelt werden müssten.
Keine Verquickung von Lotterien mit unterschiedlichem Gefährdungspotenzial
Die Zulässigkeit der Veranstaltung von Soziallotterien durch ein privates Unternehmen stelle eine Durchbrechung des im Übrigen geltenden staatlichen Lotterieveranstaltungsmonopols dar. Würden diese ungefährlicheren Lotterien zusammen mit den gefährlicheren Jackpot-Lotterien der staatlichen Veranstalter auf einem gemeinsamen Spielschein angeboten, bestünde eine derart enge Verquickung beider Glücksspielsegmente, die die im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Differenzierung zwischen Lotterien mit unterschiedlichem Gefährdungspotenzial aufweichen würde. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages, den Spieltrieb der Bevölkerung durch ein begrenztes Glücksspielangebot in legale Bahnen zu lenken und den Gefahren der Glücksspielsucht vorzubeugen.
Kanalisierungswirkung durch begrenztes Angebot in Gefahr
Zur Teilnahme am staatlichen Glücksspielangebot entschlossene Spieler könnten durch die auf einen Blick auf denselben Spielschein wahrzunehmenden Angebote der privaten Lotterieveranstalter zur zusätzlichen Teilnahme an der privaten Lotterie verleitet werden. Dies gelte umgekehrt für die zur Teilnahme an einer Soziallotterie entschlossenen Spieler, die wiederum zur Teilnahme an den gefährlicheren Jackpot-Lotterien verleitet werden könnten. Dies liefe dem in § 1 S. 1 Nr. 2 GlüStV niedergelegten Ziel der Kanalisierungswirkung durch ein begrenztes Angebot zuwider. Dieser Auffassung stehe die Möglichkeit des gemeinsamen Vertriebs von Soziallotterien auch in Annahmestellen nicht entgegen, da dort beide Glücksspielprodukte mittels separater Lose beziehungsweise Spielscheine vermittelt würden und auf diese Weise eine Trennung der jeweiligen Glücksspielangebote erfolgen könne.
Transparenzpflicht wäre nicht gewahrt
Des Weiteren wäre bei einer Einbettung des Angebots der Antragstellerin im staatlichen Lotterieangebot der Lotto Hessen GmbH die Transparenzpflicht nicht gewahrt, da der Spieler davon ausgehen müsse, mit der Antragstellerin ein staatliches Lotterieprodukt zu spielen, weil die Antragstellerin als private Lotterie zwischen den staatlichen Produkten aufgeführt werde. Soweit die Antragstellerin einwende, dass die "GlücksSpirale" über den Lottoschein "6aus49" und den "Eurojackpot"-Schein unter der Rubrik "Zusatzlotterien" angeboten werden dürfe, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Vertrieb der GlücksSpirale auf den Lottospielscheinen sei gerechtfertigt, da es sich bei der GlücksSpirale zwar ebenfalls um eine Soziallotterie handele, diese aber im Gegensatz zur Antragstellerin von den 16 Landeslotteriegesellschaften angeboten werde und dem staatlichen Glücksspielangebot zuzurechnen sei.
Langfristige Finanzierung aus sich selbst heraus nicht gegeben
Komme daher eine Einbettung des Angebotes der DSL auf den Spielscheinen "Eurojackpot" und "6aus49" der Lotto Hessen GmbH nicht in Betracht, so sei gegen die Einschätzung des Antragsgegners, dass die in § 15 Abs. 1 S. 3 GlüStV normierte Voraussetzung, wonach sich die Lotterie langfristig aus sich selbst heraus finanzieren können soll, von der Antragsgegnerin nicht erfüllt werde, nichts zu erinnern. Die Antragstellerin habe seit Beginn ihres Angebotes im Februar 2015 nicht vermocht, ohne Verringerung der Reinertragsquote und ohne Garantieerklärungen der Lotto Hessen GmbH wirtschaftlich tragfähig zu arbeiten.
Keine Ungleichbehandlung zu Postcode Lotterie DT gGmbH
Eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin mit der Postcode Lotterie DT gGmbH sei nicht zu erkennen. Diese verfüge im Gegensatz zur Antragstellerin über nachhaltig steigende Umsätze. Die Postcodelotterie-DT gGmbH habe von Beginn an 30% Reinerträge für die gemeinnützigen Zwecke gezahlt und damit die Erreichung des Lotteriezwecks in den Vordergrund gestellt.
Beschwerde ist möglich
Gegen die Beschlüsse kann die Antragstellerin Beschwerde erheben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.