Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten gegen SCHUFA-Negativeintrag

Ein Hessischer Bankkunde kann vom Landesdatenschutzbeauftragten das Hinwirken auf die Löschung eines durch ein Inkassounternehmen veranlassten Negativeintrags bei der "SCHUFA" verlangen, wenn er zuvor mit seiner Bank eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hat und die Forderung nicht mehr fällig ist. Das hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschieden. Im Übrigen bezweifelte das Gericht, dass Inkassounternehmen ohne gesonderte Beauftragung durch die Bank überhaupt zur Einmeldung berechtigt sind.

SCHUFA löscht Negativeintrag nicht

Nachdem der Kläger mit einem Kreditkartenkonto in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, kündigte die Bank das Konto und beauftragte ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung der offenen Forderung. In der Folge entrichtete der Kläger eine Teilzahlungsgebühr und zahlte den gesamten offenen Forderungsbetrag in Raten ab. Zwischen den Beteiligten ist jedoch streitig, ob überhaupt eine entsprechende Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Inkassounternehmen getroffen wurde. Dieses meldete jedenfalls Zahlungsschwierigkeiten des Klägers an die SCHUFA. Nachdem der Kläger in einem Rechtsstreit vor einem Zivilgericht mit der Bank einen entsprechenden Vergleich geschlossen hatte, widerrief das Inkassounternehmen den Negativeintrag gegenüber der SCHUFA. Diese nahm jedoch keine Löschung des Eintrags vor. Der Kläger wandte sich in Bezug auf die von ihm begehrte Löschung an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde. Dieser lehnte das Begehren des Klägers jedoch ab.

VG: Inkassounternehmen zur Einmeldung womöglich nicht berechtigt

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der daraufhin erhobenen Klage statt und verpflichtete den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit dazu, auf die Löschung des Negativeintrages bei der SCHUFA hinzuwirken. Der Kläger habe einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten. Ein solcher Anspruch sei dann gegeben, wenn – wie hier – die Datenverarbeitung rechtswidrig sei und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen seien. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, ob Inkassounternehmen Einmeldungen an Wirtschaftsauskunfteien ohne gesonderte Beauftragung durch ihren Auftraggeber, hier die Bank, vornehmen dürfen. Die Datenverarbeitung habe nur im Rahmen der Weisung der Bank zu erfolgen. Eine Beauftragung zur Meldung bei der SCHUFA ergebe sich nicht aus der allgemeinen Beauftragung zur Forderungseintreibung.

Datenverarbeitung jedenfalls wegen Ratenzahlungsvereinbarung rechtswidrig

Jedenfalls sei die Eintragung deshalb rechtswidrig, da der Kläger und das Inkassounternehmen für die Bank eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hätten und deshalb die Forderung nicht mehr fällig gewesen sei. Der Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages führe zu einem vereinbarten Zahlungsaufschub. Die Bank und das Inkassounternehmen müssten den Fälligkeitsaufschub auch dann akzeptieren, wenn die Ratenzahlungsabrede zwar mangels Schriftform unwirksam sei, der Schuldner aber gleichwohl darauf leiste. Ein diesbezüglicher Negativeintrag bei einer Wirtschaftsauskunftei führe zu einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung. Die SCHUFA habe hierbei keinen eigenständigen Beurteilungsspielraum, welcher sie ermächtigen würde, die Einmeldevoraussetzungen selbst zu bestimmen. Insofern komme es auch nicht auf die sogenannten Codes of Conduct, die "Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018" des Verbandes "Die Wirtschaftsauskunfteien e.V." an. Gegen das Urteil wurde bereits der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat.

VG Wiesbaden, Urteil vom 02.12.2021 - 6 K 549/21

Redaktion beck-aktuell, 3. Dezember 2021.