AfD Hessen darf vorerst nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet werden

Das hessische Landesamt für Verfassungsschutz darf den Landesverband der AfD vorerst nicht als Verdachtsfall beobachten oder behandeln. Dies hat der Landesverband der Partei in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erreicht, das eine sogenannte Hängeverfügung erlassen hat. Eine Einstufung als Verdachtsfall würde eine Informationserhebung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ermöglichen (vgl. § 5 HVSG).

Hessen-AfD geht auch gegen Berichterstattung über Behandlung als Verdachtsfall vor

Der Landesverband Hessen der AfD hatte gegen seine Behandlung als "Verdachtsfall" durch das Landesamt für Verfassungsschutz nicht nur Eilrechtsschutz begehrt, sondern zugleich auch geklagt. Gleichzeitig wendet sich die Hessen-AfD mit weiteren Klagen und Eilverfahren gegen die Berichterstattung hierüber durch den Hessischen Ministerpräsidenten und das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport.

Hängeverfügung gilt bis zu vorläufiger Entscheidung im Eilverfahren

Das VG Wiesbaden hat in dem Eilverfahren eine sogenannte Hängeverfügung gegen das Landesamt für Verfassungsschutz erlassen. Danach hat es das Landesamt vorerst zu unterlassen, den hessischen Landesverband der Partei AfD als Verdachtsfall zu beobachten oder zu behandeln. Diese Hängeverfügung gilt laut Gericht vorerst bis zu einer vorläufigen Entscheidung im Eilverfahren. Wie das VG Wiesbaden weiter ausführt, kommt eine solche Zwischenregelung insbesondere dann in Betracht, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Eilentscheidung in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zulasten des Rechtsschutzsuchenden geschaffen würden. Sie solle den Status quo sichern. Aufgrund der Eilbedürftigkeit sei die Hängeverfügung hier nicht auf der Grundlage der Erfolgsaussichten eines späteren Eil- oder Klageverfahrens getroffen worden, sondern allein mittels einer Folgenabwägung. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

VG Wiesbaden, Beschluss vom 19.10.2022 - 6 L 1166/22

Redaktion beck-aktuell, 20. Oktober 2022.