Amtsrichter hatte Beschluss zu Maskenpflicht veröffentlicht
Hintergrund ist eine Entscheidung des Amtsgerichts Weimar, die bundesweit für Aufmerksamkeit gesorgt hatte. Das Gericht hatte die Maskenpflicht an zwei Thüringer Schulen per Anordnung aufgehoben. Allerdings gab es unter anderem vom Thüringer Bildungsministerium erhebliche Zweifel daran, dass ein Amtsgericht eine solche Entscheidung treffen kann. Die Staatsanwaltschaft Erfurt prüft, ob sie nach mehreren Anzeigen mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung gegen den Richter Ermittlungen aufnimmt.
VG bestätigt Maskenpflicht an Schulen
Die nun getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bestätigte die Maskenpflicht im Unterricht. Ein Eilantrag, mit dem die neu eingeführte Pflicht gekippt werden sollte, wurde abgelehnt, wie das Verwaltungsgericht am Dienstag mitteilte. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Schüler stelle "eine geeignete als auch erforderliche Maßnahme dar", begründete das Gericht die Entscheidung. Durchgreifende gesundheitliche Bedenken für die Kinder durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sieht das Gericht unter Verweis auf wissenschaftlich fundierte Quellen nicht. Soweit es bei einzelnen Schülerinnen und Schülern zu Beschwerden kommen sollte, sähen die Regelungen der Allgemeinverfügung einzelfallbezogene Ausnahmen von der Tragepflicht vor. Ebenfalls sieht das Gericht keine milderen Maßnahmen mit derselben Schutzwirkung. Insbesondere hält es die alternativ vorgeschlagenen Maßnahmen (Abstandhalten und Lüften bzw. den Einsatz mobiler Luftfilter) für sich genommen nicht für gleichermaßen geeignet.
VG kritisiert AG-Beschluss
Das Gericht verweist schließlich darauf, dass der gerade die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens betreffende Beschluss des Amtsgerichts Weimar vom 08.04.2021 (Az. 9 F 148/21) offensichtlich rechtswidrig sei und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entgegenstehen könne. Das Familiengericht habe keine Befugnis, Anordnungen gegenüber Behörden und Vertretern von Behörden als Träger öffentlicher Gewalt zu treffen. Für eine solche Anordnungskompetenz fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die gerichtliche Kontrolle von Behördenhandeln auch hinsichtlich von Gesundheitsschutzmaßnahmen in den Schulen obliege allein den Verwaltungsgerichten. Der AG-Beschluss sei als ausbrechender Rechtsakt offensichtlich rechtswidrig.