VG Weimar: Gedenkveranstaltung für Ernst Thälmann in Buchenwald unzulässig

Die Gedenkveranstaltung für Ernst Thälmann durfte am 17.08.2019 nicht wie geplant auf dem Gelände der Gedenkstätte Buchenwald stattfinden. Das Verwaltungsgericht Weimar hatte mit Beschluss vom 15.08.2019 eine Versammlungsauflage bestätigt, wonach die Veranstaltung auf den Buchenwaldplatz, wo das Thälmann-Denkmal steht, verlegt werden musste. Ein Gedenken in Buchenwald wäre der Würde der Opfer abträglich gewesen, weil diese aufgrund der parteipolitischen Prägung der Versammlung in den Hintergrund getreten wären, so das VG (Az.: 6 E 1238/19 We).

MLPD wollte Ernst Thälmann in Buchenwald gedenken

Der Antragsteller hatte für den 17.08.2019 auf dem Gelände der Gedenkstätte Buchenwald eine Versammlung angemeldet, deren Ablauf auf der Webseite "Rote Fahne News" veröffentlicht wurde. Nach Erkenntnissen des Gerichts handele es sich dabei um ein Organ der MLPD (Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands), der der Antragsteller als Anmelder nahesteht. Nach einer Besichtigung der Mahnmalsanlage waren zwei Wortbeiträge geplant, von denen der erste Beitrag der Person Ernst Thälmann gelten sollte, während der zweite Beitrag ausdrücklich "den Bogen zur Situation heute" schlägt und vom "Redaktionsleiter des theoretischen Organs der MLPD gehalten werden sollte. Es sollten sich ein Beitrag des Jugendverbandes Rebell der MLPD und Musikbeiträge anschließen. Die Versammlungsbehörde machte zur Auflage, dass die Versammlung nicht wie geplant in Buchenwald stattfindet, sondern vor dem Thälmann-Denkmal am Buchenwaldplatz. Dagegen begehrte der Antragsteller Eilrechtsschutz

VG: Geplante Versammlung lässt Opfer in den Hintergrund treten

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die Auflage sei rechtmäßig. Laut VG verstößt die konkrete Ausgestaltung des Programmablaufs gegen die Pflicht zur parteipolitischen Zurückhaltung und ist dadurch der Würde der Opfer abträglich. Der Würde der Opfer abträglich sei insbesondere eine Art der Erinnerungsbetätigung, in der nicht das Opfer und sein individuelles Schicksal im Mittelpunkt stehe, sondern der Gedenkende in der Ausübung seines Gedenkens. Nur eine solche Versammlung werde der Opferwürde gerecht, bei der die Wirksamkeit nach außen auf die Person des Opfers, dessen gedacht werde, bezogen sei und nicht auf die Person des oder der Gedenkenden. Die Gedenkenden müssten in der Außenwirkung der Versammlung hinter die Person des Opfers und dessen Schicksal zurückzutreten.

Parteipolitischer Bezug prägend

Da die Kranzlegung an der Gedenktafel für Ernst Thälmann auf dem Lagergelände erst nach Abreise der Versammlungsteilnehmer durch eine Delegation erfolgen solle, würden Programmteile überwiegen, die von der Selbstdarstellung der an der Versammlung teilnehmenden Vertreter der MLPD und einem parteipolitischen Bezug geprägt seien.

Einseitige Würdigung der kommunistischen Opfer

Bedenken äußerten die Richter auch wegen des Versammlungsortes. Die Erinnerung an Ernst Thälmann gerade auf dem Gelände des Mahnmals verletzte die Würde anderer Opfer, die durch die Massengräber innerhalb der Anlage auch räumlich unmittelbar gegenwärtig seien. Die Mahnmalsanlage stelle nach der Intention der Erbauer eine einseitige Würdigung der kommunistischen Opfer dar. Dies ergebe sich auch heute noch sichtbar insbesondere aus dem Bild- und Textprogramm innerhalb der Anlage. Die hierin liegende Verunklärung der Erinnerung an die anderen Opfer sei mit deren Würde nicht vereinbar. Die Stiftung trage dieser Situation heute durch eine museale Darstellung der Geschichte der Anlage Rechnung, um zu vermeiden, dass die historische Zurücksetzung in der Gegenwart noch wirksam bleibe. Die Verwendung der Mahnmalsanlage als Ort der aktuellen Erinnerung gerade an das kommunistische Opfer Ernst Thälmann würde diese Zurücksetzung in der Gegenwart wieder aufleben lassen und den in der Errichtung der Anlage liegenden Verstoß gegen die Würde der nichtkommunistischen Opfer für die Zukunft verstetigen.

Verlegung des Versammlungsortes mildestes Mittel

Dem Umstand, dass die durch den Antragsteller angemeldete Versammlung mit dem geplanten Ablauf an dem geplanten Ort nicht stattfinden könne, habe die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid zu Recht nicht durch ein Verbot der Versammlung, sondern durch die hier angegriffene Auflage Rechnung getragen, so das VG. Die von der Antragsgegnerin angeordnete Verlegung auf den Bereich vor dem Thälmann-Denkmal am Buchenwaldplatz stelle das am geringsten einschränkende Mittel dar. Zwar sei das Ausmaß der Ortsveränderung in die Weimarer Innenstadt erheblich, aber dort könne die Versammlung in dem geplanten Ablauf stattfinden und der Ort habe durch das Denkmal einen konkreten Bezug zur Erinnerung an Ernst Thälmann.

VG Weimar, Beschluss vom 15.08.2019 - 6 E 1238/19

Redaktion beck-aktuell, 19. August 2019.