Antragsteller wendet sich gegen Nutzungsuntersagung für Zwingeranlage
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks innerhalb eines durch Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets. Die Bauaufsichtsbehörde erhielt Kenntnis, dass er ohne Baugenehmigung eine Außenzwingeranlage zur Unterbringung von insgesamt vier ausgewachsenen Jagdhunden errichtet hatte und untersagte die Nutzung der Zwingeranlage für die dauerhafte Unterbringung von mehr als zwei Hunden. Hiergegen wendete sich der Antragsteller im Eilverfahren. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, von seinen Hunden gehe kein erhebliches Störpotenzial für die Nachbarschaft aus.
VG lehnt Eilantrag ab
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Die Zwingeranlage des Antragstellers sei sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig. Mit der Errichtung eines Hundezwingers zur ständigen Unterbringung von vier Hunden gehe eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung des Grundstücks einher. Die Haltung von vier Hunden in einem allgemeinen Wohngebiet sei nicht von vornherein baurechtlich zulässig oder unzulässig. Indes komme dieser neuen Nutzungsart unter städtebaulichen Gesichtspunkten in einem allgemeinen Wohngebiet eine neue Qualität im Hinblick auf die Beachtung des Rücksichtnahmegebots zu, die eine Überprüfung in einem förmlichen Genehmigungsverfahren durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde erforderlich mache. Eine entsprechende Baugenehmigung habe der Antragsteller jedoch nicht beantragt.
Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig
Er könne eine solche auch nicht erhalten, weil sein Vorhaben nicht genehmigungsfähig und damit zudem materiell baurechtswidrig sei. Zwar gehöre zum Wohnen in einem gewissen Rahmen auch die Tierhaltung im Wohngebäude sowie die Errichtung von Anlagen zur Unterbringung von Kleintieren im Gartenbereich. Allerdings dürfe das Maß der zulässigen Tierhaltung in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung nicht überschritten werden. Dies sei dann der Fall, wenn die Tierhaltung den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere sprenge und geeignet sei, das Wohnen wesentlich zu stören, und damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes widerspreche. In einem allgemeinen Wohngebiet sei regelmäßig nur die Haltung von zwei Hunden in einer Außenanlage zulässig. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Zwingern gehaltene Hunde auch nachts zum Anschlagen neigen und damit die Nachtruhe erheblich stören. Dies gelte insbesondere, wenn mehrere Hunde gleichzeitig gehalten würden.
Keine Ausnahmesituation
Eine andere Betrachtung könne ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn in der Nachbarschaft bereits vergleichbare Nutzungen vorhanden seien oder sonstige örtliche Besonderheiten bestünden wie etwa eine aufgelockerte Bebauung mit großen Grundstücken in einem ländlich geprägten Raum. Eine solche Ausnahmesituation sei vorliegend jedoch nicht gegeben.