Winzer darf Sekt nicht ohne Folienumkleidung verkaufen

Einem Winzer wurde der Verkauf von 1.300 Flaschen Riesling Jahrgangssekt untersagt, weil die Flaschen nicht die nach der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgabe geforderte Folienumkleidung besaßen. Das Verwaltungsgericht Trier hat nun die Klage gegen die Untersagung abgewiesen. Die EU-Regelungen bezweckten ebenso den Schutz des Verbrauchers vor Irreführung wie den Schutz der Schaumweinhersteller im Sinn eines fairen Wettbewerbs.

Verkauf wegen Verstoßes gegen Schaumweinausstattung untersagt

Nachdem das Landesuntersuchungsamt anlässlich einer weinrechtlichen Kontrolle des Betriebs des Klägers im Mai 2020 Sektflaschen ohne die nach der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgabe geforderte Folienumkleidung vorgefunden hatte, untersagte die ADD Trier nach Anhörung des Klägers den Verkauf von 1.300 Flaschen Riesling Jahrgangssekt. Zur Begründung wurde auf die in der EU-Verordnung vorgesehene Schaumweinausstattung hingewiesen, wonach für Schaumweinflaschen mit einem Nennvolumen von mehr als 0,2 Litern eine Folienumkleidung um Korken und Flaschenhals gefordert ist. Nach erfolglos gebliebenem Widerspruch hat der betroffene Winzer Klage erhoben. Er war der Auffassung, es liege ein Verstoß gegen höherrangiges Unionsrecht vor. Nach seiner Ansicht ist die geforderte Folie zudem ein umweltschädliches Accessoire ohne technische Funktion. Auch eine Irreführung des Verbrauchers stehe nicht zu befürchten.

VG sieht Einschränkung der Unternehmensfreiheit sachlich gerechtfertigt

Dies sahen die Richter der 8. Kammer anders und wiesen die Klage ab. Zwar falle der Verkauf der in Rede stehenden Sektflaschen ohne Folienumkleidung als Aspekt der Durchführung der unternehmerischen Betätigung in den sachlichen Schutzbereich höherrangigen Unionsrechts, der unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 der EU–Grundrechte–Charta. Die von der einschlägigen Vorschrift der EU Verordnung vorgesehene Verpflichtung zur Folienumkleidung schränke die so geschützte unternehmerische Freiheit von Schaumweinerzeugern auch ein. Dieser Eingriff sei aber sachlich gerechtfertigt. Die Regelungen bezweckten unter anderem den Schutz der Verbraucher vor Irreführung. Denn die Vorgabe einer einheitlichen Aufmachung von Schaumweinflaschen sei geeignet, Verbraucher vor Verwechslungen und Täuschungen zu schützen, da die einheitliche Aufmachung von Sektflaschen auf eine mehr als 100 Jahre währende Tradition zurückgehe und auch bei heutigen Verbrauchern bewirke, dass sie sich auf den ersten Blick orientieren und darauf verlassen können, dass ein Sekt nur in der "vollen Schaumweinausstattung", also mit Folienumkleidung, angeboten werde.

Schutz der Schaumweinhersteller im Sinne eines fairen Wettbewerbs

Da eine entsprechende Erwartungshaltung bei einer Flasche, die nicht mit der traditionellen Folienumkleidung versehen sei, nicht bestehe, sei die Vorschrift zugleich geeignet, die Hersteller von Schaumweinerzeugnissen zu schützen und zu einem fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beizutragen. Dadurch, dass alle Anbieter von Schaumweinen im Wesentlichen die gleiche Ausstattung wählen müssten, seien diese mit Blick auf die Produktionskosten und eine etwaige Abgabe für die Abfallentsorgung zudem auch gleich belastet. Darüber hinaus leiste die Umkleidung einen weiteren Schutz vor Manipulation. Insbesondere könnten Verbraucher an einer unversehrten Folie erkennen, ob der Verschluss der Flasche möglicherweise manipuliert bzw. beschädigt wurde. Bei Naturkorken könne die Folie zudem vor Feuchtigkeit und Schimmelbildung schützen.

Abwägung zulasten umweltrechtlicher Aspekte

Die geltend gemachten umweltrechtlichen Aspekte konnten laut Gericht der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Der Verordnungsgeber habe bei Erlass der Vorschrift die Belange des Umweltschutzes im Blick gehabt und mit dem Schutz der traditionellen Aufmachung von Schaumweinerzeugnissen und damit einhergehend der Verbraucher und wettbewerbsrechtlichen Aspekte abgewogen und in Ausgleich gebracht. Dies sei von dem ihm zustehenden Gestaltungsspielraum gedeckt und rechtlich mithin nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei zu sehen, dass der Begriff der "Folie" vom Verordnungsgeber nicht näher definiert sei, sodass auch umweltfreundliche, recyclebare Folien verwendet werden könnten.

VG Trier, Urteil vom 07.07.2021 - 8 K 421/21

Redaktion beck-aktuell, 27. Juli 2021.