Wegen erheblicher Straftaten verurteilter Bezirksschornsteinfeger unzuverlässig

Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, der wegen Steuerhinterziehung und Falschbeurkundung im Amt strafrechtlich verurteilt wurde, ist unzuverlässig im Sinne des Schornsteinfeger-Handwerkgesetzes. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier in einem Eilverfahren entschieden. Die Aufhebung seiner Bestellung sei daher rechtmäßig.

Erlöse nicht ordnungsgemäß verbucht

Der Antragsteller, der als Bezirksschornsteinfeger für einen Kehrbezirk im Kreis Bernkastel-Wittlich zuständig ist, wurde aufgrund nicht beziehungsweise nicht ordnungsgemäß erfasster Erlöse in seiner Buchführung, insbesondere in dem hoheitlich zu führenden Kehrbuch, wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen sowie wegen Falschbeurkundung im Amt strafrechtlich verurteilt. Der Landkreis hob daraufhin die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf.

VG: Zuverlässigkeit nicht gegeben

Zu Recht, so das VG. Die Bestellung des Antragstellers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, der als Beliehener öffentliche Aufgaben unter Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrnehme und wie eine Behörde an Recht und Gesetz gebunden sei, sei aufzuheben, da dieser die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amtes nicht mehr besitze. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Antragsteller in erheblicher Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und die von ihm begangenen Straftaten zudem einen direkten Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit aufwiesen.

Auch eklatanter Verstoß gegen Berufspflicht

Die von ihm ausgeübte Steuerhinterziehung und die Falschbeurkundung im Amt stellten gerade im Hinblick auf seine Stellung als Beliehener erhebliche Verstöße dar, so das Gericht. Der Antragsteller habe damit das Vertrauen des Staates und der Bürger in ihn als Bezirksschornsteinfeger und mithin als mit hoheitlichen Aufgaben Beliehener missbraucht, um sich zu bereichern. Darüber hinaus stelle die Führung eines zweiten Kehrbuches, die der Verschleierung der begangenen Steuerhinterziehung diente, auch einen eklatanten Verstoß gegen seine bestehende Berufspflicht dar.


VG Trier, Beschluss vom 21.10.2021 - 2 L 3058/21

Redaktion beck-aktuell, 27. Oktober 2021.

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