Möglicherweise Schuss auf Vitrine abgegeben
Im April 2021 kam es zu einem Polizeieinsatz im Bereich des Wohnhauses des Klägers. Dabei wurden zwei Knallgeräusche festgestellt. Ein Alkoholtest beim Kläger ergab einen Wert von 1,45 Promille. Vermutlich habe der Kläger, so die Einsatzmeldung, auf dem Dachboden gesessen und mit einer Waffe zumindest einen Schuss auf eine Vitrine abgegeben.
Jagdschein für ungültig erklärt
Der beklagte Eifelkreis Bitburg-Prüm widerrief daraufhin die Waffenbesitzkarten sowie den Europäischen Feuerwaffenpass des Klägers, erklärte den erteilten Jagdschein für ungültig und zog ihn ein, da der Kläger die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger im Juni 2022 Klage beim VG, mit der er im Wesentlichen geltend machte, keine Straftat begangen zu haben. Es sei auch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden.
Waffenrechtliche Zuverlässigkeit erfordert nüchternen Zustand
Das VG hat die Klage abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers sei aufgrund des Gebrauchs einer Schusswaffe in alkoholisiertem Zustand nicht mehr gegeben. Vorsichtig und sachgemäß gehe mit Schusswaffen nur derjenige um, der sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebrauche und so sicher sein könne, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen könnten.
Ausfallerscheinungen nicht ausgeschlossen
Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge seien solche Ausfallerscheinungen gerade nicht ausgeschlossen gewesen, was der Geschehensablauf belege. Die konsumierte Alkoholmenge sei vielmehr geeignet gewesen, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit des Klägers zu mindern und enthemmend zu wirken.
Verantwortungsvoller Umgang mit Waffen auch künftig nicht gewährleistet
Der Umstand, dass der Kläger trotz des Risikos die Schusswaffe gebraucht habe, rechtfertige die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen werde. Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten sei, rechtfertige insgesamt keine abweichende Einschätzung.