VG Trier verurteilt Eifeler Schäfer zu jährlicher Schur seiner Schafe

Die gegenüber einem in der Eifel ansässigen Schäfer ergangene Anordnung, seine Schafe jährlich mindestens einmal zu scheren oder scheren zu lassen, ist rechtmäßig. Des Weiteren ist der Schäfer verpflichtet, die anlässlich einer tierschutzrechtlichen Nachkontrolle entstandenen Gebühren zu tragen. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit zwei Urteilen vom 20.11.2019 entschieden (8 K 2665/19.TR und 8 K 2669/19.TR).

Amtstierärztin stellte Erforderlichkeit der Schur fest

Der Kläger hält seine Schafe auf dem Gebiet des beklagten Eifelkreises Bitburg-Prüm. Bei den Tieren handelt es sich um eine Mischung aus Texelschaf und Heidschnucke. Bereits im Jahr 2016 führte das Veterinäramt des Beklagten mehrere Kontrollen durch, bei denen jeweils circa 100 Mutterschafe nebst Lämmern angetroffen wurden. Hierbei wurden unter anderem das Fehlen eines Unterstandes sowie der Pflegezustand der Altschafe beanstandet. Bei einer weiteren Kontrolle am 24.07.2018 stellte die Amtstierärztin des Beklagten fest, dass ein Großteil der Altschafe nicht geschoren war. Die Tiere hätten sich fast ausschließlich im Schatten aufgehalten und sich größtenteils auf den Erdboden gedrückt. Ferner hätten sie eine schnelle, pumpende Atmung gezeigt. Die Temperatur habe zum Zeitpunkt der Kontrolle im Schatten 22°C betragen. Auf telefonische Nachfrage habe der Kläger zugesichert, die Schur bis zum 31.07.2018 durchzuführen. Bei der daraufhin am 01.08.2018 durchgeführten Kontrolle seien jedoch mindestens zwei Altschafe nicht geschoren gewesen.

Gebührenbescheid für Nachkontrolle und tierschutzrechtliche Verfügung streitig

Mit Bescheid vom 13.08.2018 setzte der Beklagte für die Nachkontrolle am 01.08.2018 Gebühren und Auslagen in Höhe von 116,66 Euro gegen den Kläger fest. Überdies erließ er am 12.11.2018 eine tierschutz- und tierseuchenrechtliche Verfügung gegen den Kläger, wonach alle Schafe regelmäßig, das heißt mindestens einmal jährlich, zu scheren oder scheren zu lassen seien. Als Richtzeit für die Schur sei der Zeitraum Mitte Mai bis Ende Juni zu nennen. Sowohl gegen den Gebührenbescheid (Az.: 8 K 2665/19.TR) als auch gegen die tierschutzrechtliche Verfügung (Az.: 8 K 2669/19.TR) hat der Kläger Klage erhoben.

VG: Jährliche Schur zählt zu erforderlicher Pflege

Die Klagen blieben ohne Erfolg. Beide Bescheide seien rechtmäßig, so das VG. Die nicht erfolgte Schur stelle einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar, wonach Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu pflegen seien. Hinsichtlich der Schafe des Klägers gehöre die jährliche Schur zur erforderlichen Pflege, da diese keinen natürlichen Wollwechsel aufwiesen. Andernfalls drohe ein Verfilzen des Vlieses, wodurch das Wärmeregulationsempfinden der Tiere empfindlich gestört werde. Um derartige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz künftig zu vermeiden, sei die tierschutzrechtliche Anordnung notwendig.

Auch Nachkontrolle war erforderlich

Der angeordnete Zeitpunkt der Schur im Zeitraum Mitte Mai bis Ende Juni entspreche den wissenschaftlichen Erkenntnissen und stelle sicher, dass die Schafe den jeweiligen klimatischen Bedingungen am besten begegnen könnten, so das VG weiter. Die vor Erlass der tierschutzrechtlichen Anordnung am 01.08.2018 durchgeführte Nachkontrolle sei erforderlich gewesen, um die bei der vorigen Kontrolle festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße zu kontrollieren, weshalb der Kläger die hierbei entstandenen Gebühren und Auslagen zu tragen habe.

Zulassung der Berufung auf Antrag möglich

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 20.11.2019 - 8 K 2665/19

Redaktion beck-aktuell, 9. Dezember 2019.

Mehr zum Thema