Das Verwaltungsgericht Trier hat in einem Eilrechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit einer Aberkennung des Rechts, von einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, bestätigt. Der Antragsteller sei wegen des Konsums von Kokain fahrungeeignet. Einen unbewussten Konsum habe er nicht plausibel dargelegt.
Antragsteller berief sich auf unbewussten Drogenkonsum
Der Antragsteller ist Inhaber einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis mit Wohnsitz in Deutschland. Anlässlich einer Verkehrsunfallaufnahme wurden bei ihm Anzeichen eines zeitnahen Drogenkonsums festgestellt. Ein durchgeführter Urintest verlief positiv auf Kokain und THC. Die Auswertung der entnommenen Blutprobe bestätigte den Befund. Nach Kenntniserlangung erkannte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller das Recht ab, von seiner Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und stellte bei Gericht einen Eilantrag. Er trug vor, es müsse beim Besuch eines Bekannten, der Kokain geraucht habe, wohl zu einer unbeabsichtigten Aufnahme von Kokain gekommen sein. Möglicherweise hätten sich an dem ihm zum Trinken angebotenen Glas Anhaftungen von Kokain befunden. Außerdem habe er die Tabakblättchen seines Bekannten benutzt, auf denen möglicherweise ebenfalls Kokainanhaftungen gewesen seien.
VG: Fahreignungsausschluss wegen Konsums harter Drogen
Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Eine Fahrerlaubnis sei zwingend zu entziehen, wenn die Einnahme sogenannter harter Drogen im Sinne des BtMG – Cannabis zähle nicht hierzu - feststehe. Dies gelte unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr im berauschten Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend sei die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers nachgewiesen werden können. Dies sei hier der Fall.
Unbewusster Drogenkonsum nicht plausibel dargelegt
Eine lediglich unbeabsichtigte Aufnahme von Kokain sei nicht anzunehmen. Die vermutete Aufnahme von Kokain durch Anfassen des Wasserglases oder der Tabakplättchen sei zum einen ohnehin nicht plausibel. Im Übrigen sei es nach dem Ergebnis der Blutprobe nahezu ausgeschlossen, dass der Antragsteller lediglich eine geringste Menge Kokain unbewusst eingenommen hat. Der festgestellte Benzoylecgoninwert noch über 96 Stunden später sei damit nicht plausibel erklärbar. Damit habe der Antragsteller sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, sodass ihm das Recht abzuerkennen sei, von seiner EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.
VG Trier, Beschluss vom 07.12.2021 - 1 L 3223/21
Redaktion beck-aktuell, 15. Dezember 2021.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VGH München, Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis, Gebrauch zu machen, harte Drogen (Metamphetamin Amphetamin), unbewusste Drogenaufnahme (unglaubhaft), Prozesskostenhilfe, BeckRS 2021, 36693
VG Bremen, Bindungswirkung, Ecstasy, Fahrerlaubnisentziehung, Kokain, Kokainkonsum, MDMA, Schutzbehauptung, unbewusster Kokainkonsum, Verkehrskontrolle, BeckRS 2020, 36105
VG Gelsenkirchen, Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (hier: Konsum von Amphetamin), BeckRS 2018, 1411
Urbanzyk, Die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einmaligen Konsums harter Drogen - und der Verteidigungsansatz der "unwissentlichen und unwillentlichen Einnahme", DAR 2017, 422