Unzulässiges Bürgerbegehren gegen Einführung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen-Ausbau

Das Verwaltungsgericht Trier hat ein Bürgerbegehren für unzulässig erachtet, das sich gegen die Einführung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Züsch richtete. Die Begründung des Begehrens auf den Unterschriftenlisten genüge nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen, so das VG.

Bürgerbegehren gegen rückwirkende Einführung wiederkehrender Beiträge

Die Ortsgemeinde Züsch finanzierte den Ausbau von Verkehrsanlagen bislang über die Erhebung einmaliger Beiträge. Im Oktober 2021 fasste der Ortsgemeinderat den Beschluss, rückwirkend zum 01.01.2020 wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen einzuführen. Dagegen richtete sich das im Februar 2022 schriftlich eingereichte Bürgerbegehren. Im April 2022 fasste der Gemeinderat den Beschluss, dass das Bürgerbegehren mangels hinreichend bestimmter Fragestellung unzulässig sei. Im Mai 2022 erhoben die Vertreter des Bürgerbegehrens daher Klage auf Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.

VG: Begehren auf den Unterschriftenlisten unzureichend begründet

Das VG hat die Klage abgewiesen. Das Bürgerbegehren sei unzulässig. Dieses betreffe zwar einen zulässigen Gegenstand, wahre die in der Gemeindeordnung vorgesehene Viermonatsfrist und die formulierte Frage sei hinreichend bestimmt und einer abschließenden Entscheidung zugänglich. Jedoch genüge die auf den Unterschriftenlisten enthaltene Begründung nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die geltende Rechtslage nur unvollständig bzw. unverständlich dargestellt seien.

Einmalige und wiederkehrende Beiträge nicht hinreichend dargestellt

Die parallel bestehenden Möglichkeiten der Abrechnung von Ausbaumaßnahmen an Verkehrsanlagen über die Erhebung von wiederkehrenden oder einmaligen Beiträgen einschließlich ihrer Folgewirkungen für den Adressatenkreis seien für den uninformierten Bürger nicht hinreichend klar und verständlich gegenübergestellt und erläutert. Stattdessen werde die faktische Ausgangslage und die bisher geführte Diskussion zwischen den Initiatoren des Bürgerbegehrens und der Ortsgemeinde Züsch als bekannt vorausgesetzt, was nicht ausreiche.

Auf Verschonungsregelung nicht eingegangen

Zudem gehe die Begründung nicht auf die von der Ortsgemeinde umgesetzte Übergangs- bzw. Verschonungsregelung ein, wonach der Unterzeichner des Begehrens womöglich zeitlich befristet von der Zahlung wiederkehrender Beiträge befreit sein könnte und gar nicht beitragspflichtig werde. Damit könne er die Tragweite der zu entscheidenden Fragestellung und seiner Unterschrift nicht hinreichend klar erkennen. Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens könne daher nicht festgestellt werden.

VG Trier, Urteil vom 15.11.2022 - 7 K 1537/22

Redaktion beck-aktuell, 5. Dezember 2022.