Untreue eines Gerichtsvollziehers rechtfertigt Aberkennung des Ruhegehalts

Das Verwaltungsgericht Trier hat einem Gerichtsvollzieher wegen Untreue das Ruhegehalt aberkannt. Der Beamte habe über mehrere Jahre die von Vollstreckungsschuldnern erlangten Zahlungen nicht an die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger weitergeleitet beziehungsweise keine Erstattungen überzahlter Beträge veranlasst, führte das Gericht in seinem Disziplinarurteil vom 14.02.2022 aus.

Gerichtsvollzieher behielt anvertraute Gelder für sich

Der Beamte habe in der Zeit von Juli 2013 bis zum August 2017 in 45 Vollstreckungsverfahren die von ihm in seiner amtlichen Tätigkeit als Gerichtsvollzieher von Vollstreckungsschuldnern erlangten Zahlungen nicht an die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger weitergeleitet beziehungsweise im Falle einer Überzahlung den zu viel gezahlten Betrag nicht an den jeweiligen Vollstreckungsschuldner erstattet. Überdies habe er in der Zeit von Februar 2015 bis Dezember 2015 von ihm als Bürokostenentschädigung vorerst einbehaltene Vollstreckungsgebühren in Höhe von rund 19.000 Euro nicht an die Staatskasse abgeführt.

Verhalten stellt schweres Dienstvergehen dar

Der Beklagte habe durch sein Verhalten ein schweres Dienstvergehen begangen, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe, so das VG. Einem Beamten, der bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, zu deren wesentlichem Kern gerade die Fürsorge für fremdes Vermögen zähle, das ihm in seiner amtlichen Eigenschaft anvertraut sei und der seine Kontrolle durch eine unvollständige sowie falsche Dokumentation erschwere, könne in aller Regel durch den Dienstherrn zukünftig nicht das notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit entgegengebracht werden. Das gelte vor allem für einen Gerichtsvollzieher.

Vollstreckungsgläubiger und Dienstherr geschädigt

Diesem sei als hoheitlich handelndem Organ der Zwangsvollstreckung eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe übertragen. Er könne seine Tätigkeit in weitem Umfang eigenverantwortlich und selbstständig ausüben, mit der Folge, dass dem Dienstherrn nur eine vergleichsweise eingeschränkte Kontrolle seiner Tätigkeit möglich sei. Aus eigennützigen Motiven habe der Beamte nicht nur bewusst die Interessen der Vollstreckungsgläubiger gefährdet, sondern auch die Beweisfunktion der von ihm zu führenden Akten vereitelt und damit dem Dienstherrn die Verteidigung gegen eventuell unberechtigte Amtshaftungsansprüche sowie auch den zeitigen Regress bei dem Beklagten maßgeblich erschwert.

Verstoß gegen elementare Kernpflichten eines Gerichtsvollziehers

Durch das Nichtabführen von Gebührenanteilen an die Staatskasse habe der Beklagte zudem gegen besonders elementare Kernpflichten eines Gerichtsvollziehers verstoßen und nochmals verdeutlicht, dass ihm hinsichtlich der Handhabung fremden Vermögens nicht das erforderliche Vertrauen entgegengebracht werden kann. Das festgestellte Dienstvergehen könne nur mit der Höchstmaßnahme, der Aberkennung des Ruhegehalts, ausreichend geahndet werden.

Redaktion beck-aktuell, 5. April 2022.