EU-Kennung mit schwarzer Folie abgeklebt
Im Dezember 2020 stellten Polizeibeamte des beklagten Landes Rheinland-Pfalz in dem entschiedenen Fall im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle ein Kfz-Kennzeichen des Klägers sicher, da die EU-Kennung des Kennzeichens mit schwarzer Folie abgeklebt war und die Stempelplakette fehlte. Im Januar 2021 forderte der Beklagte den Kläger auf, mitzuteilen, ob er der Entsorgung des sichergestellten Kfz-Kennzeichens zustimme. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass eine Verwahrungsgebühr von 7 Euro pro Tag anfalle. Der Kläger reagierte hierauf nicht. Im Dezember 2021 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass nunmehr die Verwertung des sichergestellten Kfz-Kennzeichens beabsichtigt sei. Dem stimmte der Kläger zu. Er sei ohnehin davon ausgegangen sei, dass dies bereits geschehen sei. Die Aufforderung vom Januar 2021 sei ihm nicht zugegangen. In der Folgezeit setzte das beklagte Land Kosten für die Verwahrung in Höhe von 2.331 Euro (333 Tage à 7 Euro) fest.
Festgesetzter Betrag zu hoch
Das VG hob den streitgegenständlichen Gebührenbescheid jetzt auf. Der Beklagte sei zwar dem Grunde nach zur Gebührenerhebung für eine Verwahrung berechtigt, wobei hierfür nach den maßgeblichen Vorschriften grundsätzlich Gebühren in Höhe von 7 Euro bis 21,50 Euro pro Tag erhoben würden. Im zu beurteilenden Einzelfall sei jedoch die Gebührenerhebung für den konkret zugrunde gelegten Zeitraum von 333 Tagen vor dem Hintergrund der Kostenminderungspflicht des beklagten Landes unverhältnismäßig. Bei geringwertigen verwahrten Gegenständen – von solchen sei jedenfalls bei einem Wiederschaffungswert von unter 50 Euro auszugehen –, an denen kein erkennbares ideelles Interesse bestehe, sei es nach der Systematik der maßgeblichen Vorschriften angezeigt, nach Sicherstellung die Verwertung beziehungsweise Vernichtung in einem verhältnismäßigen Zeitraum vorzunehmen, betonte das VG.
14 Tage erforderlich aber auch ausreichend
Im vorliegenden Einzelfall wären bei einem Kfz-Kennzeichen, das zu Preisen von unter 10 Euro erworben werden könne, 14 Tage erforderlich aber auch ausreichend gewesen, um zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für die Verwertung beziehungsweise Vernichtung vorgelegen hätten, befand das Gericht.