Sperrvermerk in im EU-Ausland erteilter Fahrerlaubnis

Eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis berechtigt zum Fahren auch im Bundesgebiet, es sei denn, sie wurde ihrem in Deutschland wohnenden Inhaber zu einem Zeitpunkt erteilt, zu dem ihm dort aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung keine Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde dürfe dann feststellen, dass die ausländische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kfz im Inland berechtigt und einen Sperrvermerk anbringen, so das Verwaltungsgericht Trier.

Luxemburgische Fahrerlaubnis trotz Sperrfrist in Deutschland

Der in Deutschland lebende Antragsteller, dem die deutsche Fahrerlaubnis 2014 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr entzogen worden war, wurde im März 2017 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt. Ferner wies das Strafgericht die Verwaltungsbehörde an, dem Antragsteller vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Im September 2017 ist dem Antragsteller eine luxemburgische Fahrerlaubnis unter anderem der Klassen AM und B erteilt worden. Mit Bescheid vom Dezember 2020 stellte die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde fest, dass die dem Antragsteller erteilte luxemburgische Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Ferner ordnete die Behörde die Vorlage des Führerscheins an, um einen entsprechenden Sperrvermerk anbringen zu können.

Eilantrag des Fahrerlaubnisinhabers erfolglos

Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Das VG hat den Antrag abgelehnt. Die vom Antragsgegner getroffene Feststellung hinsichtlich der Nichtberechtigung des Antragstellers sei, ebenso wie die Aufforderung zur Vorlage der luxemburgischen Fahrerlaubnis zwecks Eintragung eines Sperrvermerks, von der einschlägigen Vorschrift der Fahrerlaubnisverordnung gedeckt.

Tilgung strafgerichtlicher Entscheidung maßgeblich

Danach entfalle kraft Gesetzes die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis, wenn diese Fahrerlaubnis – wie vorliegend geschehen – innerhalb einer bestehenden Sperrfrist erteilt worden ist. In einem solchen Fall dürfe die Fahrerlaubnisbehörde eine entsprechende Feststellung bis zur endgültigen Tilgung der strafgerichtlichen Entscheidung treffen, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt die Sperrfrist bereits abgelaufen ist. Denn der der Fahrerlaubnis anhaftende "Makel" bestehe bis zur endgültigen Tilgung der strafgerichtlichen Entscheidung fort, so das VG.

VG Trier, Beschluss vom 09.02.2021 - 1 L 31/21

Redaktion beck-aktuell, 22. Februar 2021.