Landwirtschaftskammer nahm amtliche Prüfungsnummern für vier Weine zurück
Der Kläger ist Inhaber eines Weingutes, stellt Weine her und vertreibt diese. Er beantragte für vier seiner Weine amtliche Prüfungsnummern. Diese wurden ihm von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erteilt. Nach einer Begutachtung beanstandete das Landesuntersuchungsamt die betreffenden Weine. Daraufhin nahm die Landwirtschaftskammer die amtlichen Prüfungsnummern der vier Weine nach vorheriger Anhörung des Klägers zurück. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage beim VG.
VG: Verwendung unzulässiger Stoffe bei drei Weinen
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Rücknahme der erteilten amtlichen Prüfungsnummern sei rechtmäßig erfolgt. Bei drei Weinen sei jeweils nachträglich ein Umstand bekannt geworden, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte. So sei im Hinblick auf einen Wein eine unzulässige Aromatisierung mit Vanillin festgestellt worden. Zwei weitere Weine seien in unzulässiger Weise unter Verwendung von aus Zuckerrüben gewonnener Saccharose hergestellt worden. Dies folge aus den Überprüfungen des Landesuntersuchungsamtes.
Unrichtige Angaben hinsichtlich vierten Weines
Hinsichtlich des vierten im Streit stehenden Weines habe der Kläger in der Weinbuchführung und im Antrag auf Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer unrichtige Angaben gemacht, so das VG weiter. Der vom Landesuntersuchungsamt ermittelte Gesamtalkoholgehalt sei auch nach den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben, die Mostwaage sei fehlerhaft gewesen und er habe verschiedene Hefen und einen Nährstoff zugesetzt, nicht erklärbar.