"Prümer Taliban" hat keinen Anspruch auf Ausbildungsduldung

Der so genannte Prümer Taliban hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungserlaubnis. Unter anderem spreche vieles für einen offensichtlichen Missbrauch, so das Verwaltungsgericht Trier. Der Kläger versuche, das Instrument der Ausbildungsduldung zur Erschleichung eines Bleiberechts auszunutzen. Zudem sei seine Identität ungeklärt.

Kläger genießt derzeit Kirchenasyl

Der derzeit im Kirchenasyl befindliche Kläger reiste nach seinen Angaben erstmals im Jahr 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er im Jahr 2016 einen Asylantrag stellte und zunächst angab, er habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan längere Zeit mit den Taliban zusammengearbeitet. Später hat er dieses Geständnis widerrufen. Sein Asylantrag wurde im Jahr 2017 abgelehnt. Ebenso blieben ein asylrechtlicher Folgeantrag und ein Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ohne Erfolg. Daraufhin begehrte der Kläger abermals die Verpflichtung des beklagten Eifelkreises Bitburg-Prüm zur Erteilung einer Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungsduldung. Einen diesbezüglichen Eilantrag hat das VG Trier abgelehnt.

Rückführung trotz Pandemie nicht ausgeschlossen

Es hat nunmehr auch die Klage abgewiesen. Wie bereits im betreffenden Eilbeschluss ausgeführt, unterfalle der Kläger schon nicht dem persönlichen Anwendungsbereich der einschlägigen Vorschriften, da er sich weder im Asylverfahren befinde noch geduldet werde. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung bestehe nicht. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus der aktuellen COVID-19-Situation. Denn nach der Bewertung der Bundespolizei seien Rückführungen nach Afghanistan derzeit planbar und möglich. Darüber hinaus stünden der Erteilung der Ausbildungsduldung nach wie vor Ausschlussgründe entgegen, da der Beklagte auch derzeit noch sämtliche zumutbaren, konkreten Maßnahmen unternehme, um eine sofortige und schnellstmögliche Aufenthaltsbeendigung des Klägers nach seiner Ergreifung dauerhaft sicherzustellen. Insbesondere sei er zur Festnahme ausgeschrieben.

Auch ungeklärte Identität steht Ausbildungsduldung entgegen

Ferner dürfte ein Anspruch auf Erteilung eine Ausbildungsduldung auch deshalb ausgeschlossen sein, weil zweifelhaft sei, ob die Identität des Klägers geklärt sei, so das VG weiter. In dem im vorliegenden Verfahren vorgelegten Ausbildungsvertrag sei als Staatsangehörigkeit des Klägers entgegen der bisherigen Kenntnis der Behörden nicht afghanisch, sondern syrisch vermerkt. Eine daraufhin bei den afghanischen Behörden erfolgte Anfrage habe ergeben, dass der Kläger dort nicht bekannt sei. Dieser habe nachfolgend auch keinerlei Bemühungen unternommen, die bestehenden Unklarheiten hinsichtlich seiner Identität und insbesondere bezüglich der im vorgelegten Ausbildungsvertrag vermerkten Staatsangehörigkeit aufzulösen.

Zudem offensichtlicher Missbrauch wahrscheinlich

Schließlich spreche vieles dafür, dass die begehrte Ausbildungsduldung auch wegen offensichtlichen Missbrauchs hätte versagt werden können, da der Kläger versuche, das Instrument der Ausbildungsduldung zur Erschleichung eines Bleiberechts zu zweckentfremden. Sein gesamtes Verhalten sei darauf gerichtet, mit sämtlichen rechtlich wie tatsächlich verfügbaren Mitteln den Vollzug seiner Ausreisepflicht zu verhindern.

Zulassung der Berufung möglich

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Redaktion beck-aktuell, 29. September 2020.