Polizei schritt gegen unangemeldeten "Spaziergang" ein
Die Klägerin hatte an dem besagten "Spaziergang" in der Trierer Innenstadt teilgenommen, zu dem am Vorabend über den Messenger-Dienst "Telegram" aufgerufen worden, der jedoch nicht als Versammlung angemeldet worden war. Am Tag der Versammlung wurde in den Abendstunden eine Gruppe von etwa 100 Personen durch Einsatzkräfte der Polizei in der Nähe des Kornmarktes in Trier umschlossen und angehalten. Nachdem sich trotz Aufforderung keine Person als verantwortlicher Leiter bekannt hatte, löste die Polizei die Versammlung auf und erteilte gegenüber den Teilnehmenden einen Platzverweis für den Bereich der Fußgängerzone bis um 6:00 Uhr des Folgetages. Nachfolgend unterzog die Polizei etwa 90 Personen, darunter auch die Klägerin, einer Identitätsfeststellung, bei der die Personalien der Betroffenen erfragt, die Aushändigung der Personalausweise verlangt und Lichtbilder von den Betroffenen angefertigt wurden. Die Klägerin zog vor das Verwaltungsgericht - mit teilweisem Erfolg.
Polizei durfte "Spaziergang" Anhalten und Umstellen
So sei zwar das Anhalten und Umstellen des "Spaziergangs", bei dem es sich erkennbar um eine Versammlung gehandelt habe, rechtmäßig gewesen. Es habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden, denn die erforderliche Anmeldung sei hier bewusst unterblieben und die Versammlung habe auch nicht über einen Versammlungsleiter verfügt. Auch seien die im Rahmen der Identitätsfeststellung vorgenommene Abfrage der Personalien und die Aufforderung, den Personalausweis auszuhändigen, nicht zu beanstanden gewesen.
Platzverweise und Lichtbildaufnahmen waren rechtswidrig
Die Platzverweise nach Auflösung der Versammlung sowie die polizeiliche Anordnung, das Anfertigen von Lichtbildern zu erdulden, seien jedoch rechtswidrig gewesen. Zum einen dürfe die Polizei zum Zwecke der Gefahrenabwehr eine Person nicht eines größeren Gebietes - wie vorliegend der gesamten Fußgängerzone innerhalb Trier - verweisen. Die Maßnahme sei auch in zeitlicher Hinsicht unverhältnismäßig gewesen, da jedenfalls ab 24.00 Uhr nicht mehr mit einem erhöhten Personenaufkommen in der Innenstadt habe gerechnet werden können. Zum anderen sei die Anfertigung von Lichtbildern zur Identitätsfeststellung nur zulässig, wenn die Identitätsfeststellung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich sei. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Da die Klägerin ihre Personalien angegeben und ihren Personalausweis vorgelegt habe, sei ihre Identität bereits festgestellt gewesen, sodass kein hinreichend gewichtiger Grund bestanden habe, sie zusätzlich abzulichten. Es bestehe auch kein Grund für die Annahme, dass die Klägerin sich geweigert hätte, ihre Personalien anzugeben und ihren Personalausweis vorzulegen, wenn sie später nochmals als Teilnehmerin einer Ansammlung angetroffen worden wäre.