Polizeibeamter verwendete von ihm gefälschte Gebührenquittungen
Der Beamte hatte bei einer Verkehrskontrolle ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro erhoben, dem Verkehrsteilnehmer eine von ihm gefälschte Quittung ausgehändigt und den erhaltenen Geldbetrag für sich verwendet. Darüber hinaus hatte er drei weitere Verwarnungsgeldquittungen gefälscht, um sie bei Gelegenheit zu nutzen. Gegen ihn wurde deshalb mit rechtskräftigem Strafbefehl von 2016 wegen des Vorwurfs der Untreue in einem Fall und der Urkundenfälschung in vier Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 Euro festgesetzt.
Land leitete Disziplinarverfahren ein
Das beklagte Land leitete wegen des Verdachts der Untreue und Urkundenfälschung ein Disziplinarverfahren ein. Im Lauf des Verfahrens wurde der Vorwurf gegen den Beamten erweitert, weil er in 17 Fällen unbefugt dienstliche Abfragen mittels polizeilicher Datensysteme getätigt, entsprechende Ausdrucke gefertigt und außerhalb dienstlicher Räume aufbewahrt habe. Bereits in den Jahren 2008 und 2011 war der Beamte wegen unberechtigten Ausspähens dienstlicher Daten disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
VG: Kernpflichten eines Polizeibeamten verletzt
Das VG hat entschieden, dass der Beamte aus dem Dienst zu entfernen ist. Er habe im Kernbereich der ihm übertragenen Aufgaben als Polizeibeamter versagt, indem er unter Ausnutzung seiner dienstlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unechte Gebührenquittungen hergestellt habe, um diese bewusst im Rechtsverkehr einzusetzen und die dadurch zu Unrecht erlangten Gelder für sich zu verwenden. Bei der Verkehrskontrolle, bei der er die gefälschte Urkunde eingesetzt habe, habe er bewusst sein Auftreten als Polizeibeamter und die damit allgemein verbundene Befugnis zu besonderen hoheitlichen Maßnahmen ausgenutzt.
Vertrauensverhältnis zerstört
Dadurch habe der Beamte das Vertrauensverhältnis zerstört und ein solches Maß an Pflichtvergessenheit gezeigt, dass er mit der Auflösung seines Beamtenverhältnisses habe rechnen müssen, so das VG. Zwar sei der Schaden von 20 Euro für den Dienstherrn gering gewesen. Jedoch begründe die begangene Urkundenfälschung einen besonders belastenden Umstand. Ein Polizeibeamter, der unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und Fähigkeiten eine Urkunde fälsche, um diese nachfolgend zum Zweck der Begehung einer weiteren Straftat einzusetzen, stelle seine Integrität und Vertrauenswürdigkeit als Polizeibeamter, zu dessen Kernpflichten es gehöre, Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und zu ahnden, insgesamt in Frage. Es sei daher auch ohne Bedeutung, dass es dem Beamten nicht in erster Linie darum gegangen sei, sich zu bereichern, was sich daraus ergebe, dass er im Tatzeitpunkt über ein hohes Privatvermögen verfügt habe.
Trotz früherer Disziplinarmaßnahmen erneute unbefugte Datenabfrage
Durch die unbefugte Abfrage personenbezogener Daten und deren Aufbewahrung außerhalb der Diensträume habe er dann abermals ein persönlichkeitsimmanentes Defizit aufgezeigt, welches sich bereits in den vorangegangenen Disziplinarverfahren aus den Jahren 2009 und 2012 gezeigt habe, fährt das VG fort. Er habe sich die vorangegangenen Disziplinarmaßnahmen im unteren Bereich des Maßnahmenkatalogs jedoch eindeutig nicht zur Warnung gereichen lassen. Insgesamt habe der Beamte mithin eine uneinsichtige und unbelehrbare Grundeinstellung gezeigt, weshalb er sich für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht habe.